Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen 3 K 1752/23.TR entscheiden, dass ein Polizeibeamter aus der Pfalz aus dem Dienst entfernt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 03/2024 vom 04.03.2024 ergibt sich:
Dem Beamten wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, sich im September 2019 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls in Polizeiuniform und im Besitz seiner Dienstwaffe neun Pakete Käse mit einem Gewicht von jeweils 20 Kilogramm unrechtmäßig zugeeignet zu haben. Ferner habe er in der Folge zur Vertuschung der Straftat seinen Vorgesetzten gegenüber die Unwahrheit geäußert.
Bei dem Verkehrsunfall war ein mit Käse beladener Sattelzug verunglückt und der Kühlcontainer aufgebrochen. Nach Abschluss der erforderlichen Diensthandlungen fuhr der Beamte, welcher eine Dienstwaffe nebst Munition bei sich trug, mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Containers und forderte einen Mitarbeiter der mit der Bergung beauftragten Firma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Pakete Käse – mit einem Neuwert von insgesamt 554 Euro – zu überreichen, welche er sodann in den Polizeibus brachte. Zwei Pakete verbrachte er nachfolgend in den Sozialraum seiner Dienststelle und ein weiteres in den PKW einer Kollegin. Der Verbleib der weiteren sechs Pakete konnte nicht abschließend geklärt werden. Seinen Vorgesetzten gegenüber gab er in der Folge bewusst wahrheitswidrig sinngemäß an, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankenthal wurde der Beamte im Jahr 2022 eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen und verwarnt, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro wurde vorbehalten.
Die Richter der 3. Kammer haben mit Urteil vom 18. Januar 2024 den Beamten aus dem Dienst entfernt. Dieser habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Durch die Begehung eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffenin Polizeiuniform habe er schwerwiegend gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe er durch die beiden wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber seinen Dienstvorgesetzten seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn verletzt.
Bereits der vorsätzlich während der Dienstzeit in Uniform begangene Diebstahl mit Waffenerforderedie Verhängung der Höchstmaßnahme. Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes ein Eigentumsdelikt begehe, verletze er in äußerst schwerwiegender Weise die ihm nach den beamtenrechtlichen Vorschriften obliegende Pflicht, der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Hierdurch löse er sich zugleich innerlich von den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter in einem solchen Maße, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei. Zu den Umständen der Tatbegehung, bei welcher der Beamte ein erhebliches Maß an Rücksichtlosigkeit und Eigennützigkeit offenbart hätte, käme erschwerend hinzu, dass er zur Vertuschung seiner Tat nicht einmal vor Lügen gegenüber seinem Dienstherrn zurückgeschreckt sei. Ein solches Vorgehen belege, dass er sich nachhaltig in erheblichem Maße von dem insoweit bestehenden Vertrauens- und Treueverhältnis gelöst habe, und auch, dass er keinerlei Unrechtsbewusstsein gehabt habe. Ferner habe er dem Ansehen der Polizei des Landes in außergewöhnlich hohem Maße geschadet, da er bei der Tatbegehung in Uniform, mit dem Polizeibus und der Dienstwaffe für alle noch vor Ort Anwesenden ohne Weiteres als Polizeibeamter erkennbar gewesen sei. Durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beamten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen ließen und es demzufolge rechtfertigen würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, lägen nicht vor.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.