Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2023 mit dem Aktenzeichen 10 S 314/23 der Berufung der Universität Heidelberg stattgegeben (siehe bereits Pressemitteilung vom 26. Oktober 2023). Er hat die auf Informationserteilung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Nennung der Gutachter im Bestellungsverfahren des jetzigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zum Honorarprofessor an der Universität Heidelberg begehrt hat. Die Anschlussberufung, mit welcher der Kläger die Herausgabe der Gutachten selbst erreichen wollte, hat der 10. Senat als unzulässig angesehen und verworfen. Zu diesem Urteil liegen nun die Urteilsgründe vor.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW vom 19.02.2024 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Az. 11 K 1571/20, vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 8. Februar 2022) die Universität Heidelberg, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Dr. Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben; die weitergehende Klage auf Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Berufung der Universität hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stattgegeben und die Klage ganz abgewiesen. Eine Anschlussberufung des Klägers mit dem Ziel eines weitergehenden Informationszugangs hat er als unzulässig angesehen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) aufgrund einer Ausnahmevorschrift für den Bereich Forschung und Lehre oder besonderer Vertraulichkeitserfordernisse ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, die Wissenschaftsfreiheit umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Hierbei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde deswegen nicht berührt.
Dem ist der 10. Senat des VGH nicht gefolgt. Die Bestellung eines Honorarprofessors sei dem verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützten Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnen, den § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG vom allgemeinen Informationsanspruch gegenüber der Universität ausnehme. Die Ausnahme gelte für den gesamten Vorgang einschließlich aller Verfahrensschritte. Das Gesetz sehe keine weitergehende Prüfung vor, ob einzelne Informationen zu dem Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnenden Angelegenheiten für sich genommen „wissenschaftsrelevant“ seien. Insbesondere dürften Einzelinformationen nicht isoliert betrachtet werden, um so eine einschränkende Auslegung der Bereichsausnahme für die Hochschulen zu erreichen. Hierfür lasse das LIFG keinen Raum. Dergleichen sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Da es bei der Bestellung eines Honorarprofessors um das verfassungsrechtlich garantierte Selbstergänzungsrecht der Hochschulen gehe, die am Schutz von Forschung und Lehre teilnehme, sei der gesamte Vorgang von der Informationspflicht der Universität ausgenommen. Die Universität müsse daher auch die Namen der Gutachter bzw. Gutachterinnen nicht nennen, die sie im Bestellungsvorgang eingeschaltet habe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.