Das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 29. Januar 2024 zum Aktenzeichen 3 K 374/23.KO die Klage eines Ehepaares gegen den Landkreis Bad Kreuznach abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber den Klägern ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 3/2024 vom 16.02.2024 ergibt sich:
Die Kläger hielten 53 Hunde der Rasse Greyhound in ihrem Wohnhaus. Das Veterinäramt des Landkreises Bad Kreuznach nahm im Februar 2022 eine Überprüfung der Tierhaltung vor, anlässlich derer ein schlechter Pflegezustand der Hunde sowie erhebliche Mängel in der tierärztlichen Versorgung festgestellt wurden. Infolgedessen ordnete die Kreisverwaltung Bad Kreuznach noch am Kontrolltag die Wegnahme sämtlicher Hunde an. Außerdem erlegte sie den Klägern ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art auf. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger noch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot Klage, mit der sie insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots rügten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten die Hunde in grober Weise vernachlässigt, so die Koblenzer Richter. Dabei stützte sich das Gericht auf zwei amtstierärztliche Gutachten, wonach die Hunde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wurden. Den Amtstierärzten komme eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu, sodass die Kläger durch das schlichte Abstreiten der erhobenen Befunde die fachkundigen Feststellungen zu den erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen nicht entkräften könnten. Angesichts der zahlreichen, gravierenden Verstöße sei auch zukünftig mit einem tierschutzwidrigen Verhalten der Kläger zu rechnen, zumal diese sich uneinsichtig gezeigt und die Verstöße verharmlost hätten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei überdies verhältnismäßig. Die Kläger seien – unabhängig von der Art und Anzahl der gehaltenen Tiere – nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Tiere zu erkennen und sie ordnungsgemäß zu versorgen. Angesichts dessen könne die von den Klägern erstrebte Beschränkung der Tierhaltung auf drei Hunde die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht ebenso wirksam sicherstellen wie ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.