Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.02.2024 zum Aktenzeichen 2-12 O 264/22 entschieden, , dass der Anspruch einer Klägerin bereits daran scheitert, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 14.02.2024 ergibt sich:
Die Klägerin hatte sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoffhersteller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen worden.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main behauptete die Klägerin, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Die Klägerin verlangte von dem Impfstoffhersteller Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 Euro.
Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 Arzneimittelgesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. „Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom 1.9.2023 von der Europäischen Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Und weiter: „Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügen aber nicht.“
Außerdem müsse der Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden bestehe. Das habe die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. „Aussagekräftige Krankenunterlagen liegen nicht vor. Untersuchungsberichte zu dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlen gänzlich“, stellten die Richterinnen und Richter fest.