Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.04.20198 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/18 entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der kein Patentanwalt ist, nicht im Internet in einem Portal für Patentanwälte werben darf.
Die Kanzlei des Rechtsanwaltes ist im Internet unter „www.g..de“ in der Rubrik „Patentanwälte in O.“ eingetragen sei mit Kanzleinamen, Kontaktdaten und dem Hinweis „Branchen: Patentanwälte, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht …“. Weder der Kläger noch die bei ihm beschäftigten Rechtsanwälte sind zugleich Patentanwälte. Nach dem Hinweis wurde vom Kläger der Eintrag dahingehend geändert, dass als Branche lediglich „Rechtsanwälte“ genannt ist. Die Beklagte hörte den Kläger an und erteilte ihm mit Bescheid vom 28.Januar 2016 eine missbilligende Belehrung. Beanstandet wurde, dass der Eintrag des Rechtsanwaltes auf der Seite im Internet „www.g..de“unter der Rubrik „Patentanwalt in O.“ gegen §43b BRAO in Verbindung mit §6 BORA verstoße. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, die vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen worden ist.
Die BGH-Richter führen in ihrem Beschluss aus, dass hier mit der Anzeige des Rechtsanwaltes in dem Branchenverzeichnis „www.g..de“eine irreführende Werbung des Rechtsanwaltes vorliegt. Nach § 18 Abs. 4 PAO darf die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ nur nach der Zulassung geführt werden. Das unberechtigte Führen des Titels „Patentanwalt“ ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellt. Eine werbende Selbsteinschätzung durch den Rechtsanwalt darf nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt. Bei dem Online-Branchenbuch www.g..de handelt es sich nicht um eine allgemeine Internetsuchmaschine, die nach Homepages von Leistungsanbietern sucht. Vielmehr sind dort Anbieter von Leistungen in Rubriken zusammengefasst aufgeführt mit speziell dafür gestalteten Anzeigen. Der Nutzer wird in die Lage versetzt, nach Rubriken geordnet nach Anbietern zu suchen. Dementsprechend kann er davon ausgehen, dass in der Rubrik, in der er sucht, Anbieter aufgeführt sind, die seiner Nachfrage entsprechend Leistungen anbieten.