Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.01.2024 zum Aktenzeichen 20 D 8/19.AK entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, keinen Erfolg hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRw vom 25.01.2024 ergibt sich:
Die europarechtliche Richtlinie 91/676/EWG, die sogenannte „Nitratrichtlinie“, bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der „Nitratrichtlinie“ festlegen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre fortzuschreiben. Die DUH begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben. Sie vertrat die Auffassung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der „Nitratrichtlinie“ nicht nachgekommen sei. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der „Nitratrichtlinie“ zu verwirklichen. Mit ihrer Klage hatte die DUH keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Klage der DUH ist zwar zulässig. So ist die DUH nach den Regeln des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) klagebefugt. Die DUH kann auch eine Fortschreibung des Nationalen Aktionsprogramms zum Gegenstand eines Klageverfahrens machen – eine im deutschen Recht noch recht neue, dem Europarecht entstammende Form staatlichen Handelns.
Die Klage hat aber keinen Erfolg, da die DUH mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Umweltschutzvereinigung wie die DUH in bestimmten Umweltangelegenheiten – wie hier in Bezug auf das Nationale Aktionsprogramm – zwar klagen, ist aber im gerichtlichen Verfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung findet auf die Klage der DUH Anwendung und ist mit dem nationalen Verfassungsrecht, mit europarechtlichen Vorgaben und mit dem völkerrechtlichen „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“, der sogenannten „Aarhus Konvention“, vereinbar. Die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vorschrift liegen vor, weil sich die DUH zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert hat, allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre.
Da die DUH mit ihrem Klagevorbringen schon ausgeschlossen ist, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob das Nationale Aktionsprogramm im Hinblick auf die „Nitratrichtlinie“ aktuell hinreichende Maßnahmen beinhaltet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.