Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteilen vom 16. Mai 2019 zu den Aktenzeichen 2 K 6408/18.TR u.a. entscheiden, dass Spielhallenbetreiber keinen Anspruch auf eine unbefristete Glücksspielerlaubnis haben.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 11/2019 vom 21.06.2019 ergibt sich:
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung von unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen gerichteten Klagen von insgesamt vier Spielhallenbetreibern, die in Trier im Bereich der Innenstadt mehrere Spielhallen betreiben, für die in der Vergangenheit gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt waren, abgewiesen.
Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Für sog. Bestandsspielhallen ist in Rheinland-Pfalz danach seit dem 1. Juli 2017 erstmals eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Klägerinnen bei der Beklagten jeweils im Dezember 2015 beantragt haben.
Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Jahr 2017 mit der Begründung ab, dass das Mindestabstandsgebot entgegenstehe, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreiten dürfe. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot komme nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden könne, dass Jugendliche durch die Spielhallen nicht gefährdet würden. Den Klägerinnen wurden jedoch jeweils befristete Befreiungen vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot, wonach nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werden darf, bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Klage erhoben.
Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) bzw. das Verbundverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit läge ebenfalls nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienten. Zudem seien föderal unterschiedliche Lösungswege im Bundesstaat angelegt und mit dem Kohärenzgebot vereinbar. Auch gäbe es keine zu den streitgegenständlichen Normen gegenläufige landesgesetzliche Regelung oder eine sie konterkarierende Politik.
Ein Anspruch auf Ausnahme vom Abstandsgebot stünde den Klägerinnen nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen im Hinblick auf ihr Alter oder deswegen ausgeschlossen sei, weil zwischen der Spielhalle und der Minderjährigeneinrichtung topographische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Schließlich hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot über den 30. Juni 2021 hinaus, denn dieser Zeitpunkt sei rechtsverbindlich.