Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen 1 B 22/24 die Beschwerde der Partei Bürger in Wut, Landesverband Bremen, gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 17.01.2024 ergibt sich:
Die Antragstellerin, die Partei Bürger in Wut, Landesverband Bremen, hat an der Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven am 14.05.2023 teilgenommen und ist dort in der Folge durch über ihre Wahlliste gewählte Abgeordnete als Partei vertreten. In ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2023 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl vier Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts (sowie deren Stellvertreter). Diese gehörten in zwei Fällen der SPD und in jeweils einem Fall der CDU sowie Bündnis 90/Die Grünen an. Die Vorschläge der über die Liste der Antragstellerin gewählten Stadtverordneten, die sich mittlerweile zur Fraktion „Bündnis Deutschland (BD)“ zusammengeschlossen hatten, erzielten keine Mehrheit. In der Sitzung am 13.09.2023 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied der Partei Die Linke zum fünften Mitglied des Wahlprüfungsgerichts gewählt. Eine Stadtverordnete der Fraktion „Bündnis Deutschland“ erhielt in der geheimen Abstimmung keine Mehrheit.
Am 11.01.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Stadtverordnetenversammlung. solle dazu verpflichtet werden, gegenüber der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts zu erklären, dass die Wahl der durch sie zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts nicht wirksam vollzogen sei und entgegenstehende Mitteilungen widerrufen würden. Zudem solle die Stadtverordnetenversammlung in ihrer nächsten Sitzung die zuletzt auf Vorschlag der Partei Die Linke erfolgten Wahlen eines Mitglieds des Wahlprüfungsgerichts und seiner Stellvertreterin annullieren und an deren Stelle Mitglieder der Antragstellerin wählen. Das Wahlprüfungsgericht solle es unterlassen, in Verfahren zur Überprüfung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2023 zu tagen oder inhaltliche Entscheidungen zu treffen, solange das Wahlprüfungsgericht nicht im Sinne der Antragstellerin zusammengesetzt sei.
Mit Beschluss vom 12.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung. Die Wahlen der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2023 und vom 13.09.2023 verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Es sei bei der Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts nicht gegen § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG, wonach die durch die Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts und ihre Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese dort vertreten sind, zu wählen sind, verstoßen worden. Die Vorschrift garantiere keine mathematisch aus der Sitzverteilung herzuleitende Besetzung des Wahlprüfungsgerichts. Dafür spreche insbesondere das den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zukommende freie Mandat wonach diese sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen dürfen und an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden sind. Aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folge nichts Anderes. Dieser Grundsatz gelte nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken, nicht jedoch für die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts.
Eine erstmals in der Beschwerde vorgetragene Verletzung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung bei der Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts verletze die Antragstellerin soweit ersichtlich nicht in ihren Rechten. Im Übrigen sei ein solcher Verstoß nicht rechtzeitig gerügt worden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.