Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Vorlagebeschluss vom 30.11.2023 zum Aktenzeichen 26 K 251.16 und Urteil vom 30.11.2023 zum Aktenzeichen 26 K 649/23 entschieden, dass die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung verfassungswidrig zu niedrig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 52/2023 vom 20.12.2023 ergibt sich:
Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. Danach muss die Besoldung eines Beamten zuzüglich Kindergelds für zwei Kinder in jedem Fall einen Mindestabstand von 15 % gegenüber den Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie wahren. Die Grundsicherungsleistungen bestehen im Wesentlichen aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe. Die tatsächliche Nettoalimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie in der A 4-Besoldung, der die Klägerin bis April 2018 angehörte, und der A 5-Besoldung erreichte nicht einmal die einfache Summe der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie und blieb pro Jahr knapp 8.000 bis 9.900 Euro hinter der gebotenen Mindestalimentation zurück. Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner Beamtenbesoldung feststellen kann, hat das Gericht dazu das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ergänzend hat die Kammer angemerkt, dass die Beamtenbesoldung in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 wohl bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sog. Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung genügen dürfte. Schon der Bruttomehrbetrag in diesen höheren Besoldungsgruppen (d.h. ohne den erforderlichen Abzug von insbesondere Steuern) genüge nicht, um den ausgerechneten Fehlbetrag zur Mindestalimentation auszugleichen.
Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer die Klage der Beamtin indes abgewiesen. Jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 – für die ebenfalls Daten erhoben wurden – sei zwar der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand nicht eingehalten, allerdings habe die Klägerin dies nicht in der erforderlichen Weise zeitnah beim Dienstherrn geltend gemacht. Ihre Widersprüche aus den Jahren 2016 und 2018 erfassten unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Besoldungsgesetze nur den Zeitraum von 2016 bis 2019. Zwar habe die Klägerin in der 2016 erhobenen Klage geltend gemacht, dass ihre Besoldung „seit“ 2016 verfassungswidrig sei; da der Dienstherr jedoch erkennen können müsse, welche Besoldung sein Beamter angreife, ende die Rüge in dem Jahr, in dem eine neue Besoldungsregelung in Kraft trete. Die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht ist, weist nach der Kammer grundsätzliche Bedeutung auf, weswegen sie gegen die Abweisung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.