Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 14.06.2019 zum Aktenzeichen 253 Ds 143/18 zwei Berliner Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Tiergarten 36/2019 vom 14.06.2019 ergibt sich:
Durch das Angebot eines „medikamentösen, narkosefreien“ Schwangerschaftsabbruchs „in geschützter Atmosphäre“ auf der Internetseite der Gemeinschaftspraxis hätten die beiden Ärztinnen den Tatbestand des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, so die zuständige Richterin in ihrer heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Zwar sei nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum – Februar bis Juli 2018 – die Vorschrift des § 219a StGB reformiert worden; die Werbung in der Art und Weise, wie sie die Angeklagten zu verantworten hätten, sei aber auch nach der nunmehr anzuwendenden Neufassung des § 219a StGB weiterhin strafbar, da die Ärztinnen nicht nur über das Ob, sondern auch über das Wie des Schwangerschaftsabbruchs informiert hätten. Das sei aber nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin strafbar und deshalb zu ahnden. Denn der Gesetzgeber habe die Aufgabe der Information über die Arten und Umstände eines Schwangerschaftsabbruchs an die zuständigen Behörden, die Ärztekammern und Beratungsstellen delegiert. Ärzte dürften nur grundsätzlich darauf hinweisen, dass sie Abbrüche durchführen. Das Gericht sei im Rahmen der Gewaltenteilung nicht dazu da, politische Fragen zu beantworten und müsse die Entscheidung des Gesetzgebers respektieren. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift seien nicht erkennbar.