Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschlüssen vom 14.11.2023 zu den Aktenzeichen 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 17.11.2023 ergibt sich:
Zur weiteren Regulierung des Spielhallensektors hat der Bremische Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2022 in das Bremische Spielhallengesetz einen neuen Versagungsgrund eingefügt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ist die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nunmehr auch dann zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule (bestimmter Schularten) unter-schreitet. Mehrere Spielhallenbetreiberinnen hatten gleichwohl die Erteilung vorläufiger Erlaubnisse für ihre den Mindestabstand gegenüber Schulen nicht einhaltenden Spielhallen beantragt und sich nach der be-hördlichen Ablehnung an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie halten die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie – jedenfalls in der Summe mit den weiteren spielhallenrechtlichen Beschränkungen – zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte führe.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Argumenten der Spielhallenbetreiberinnen nicht gefolgt war, unterlagen diese nunmehr auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der zuständige 1. Senat führte zur Begründung seiner Beschlüsse unter anderem aus, das Abstandsgebot zu Schulen verfolge einen legitimen Zweck. Die Einführung dieses Mindestabstands diene dem Kinder- und Jugendschutz; insbesondere solle einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer (vermeintlich) unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. Die möglichst frühzeitige Vorbeugung und Vermeidung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellten besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG enthaltene Abstandsgebot zu Schulen sei zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Mildere, gleich effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch in Anbetracht des Spielersperrsystems „OASIS“, neu eingeführter Zertifizierungspflichten und weiteren Beschränkungen im Spielhallensektor. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Etwaige nach früherem Recht erteilte Erlaubnisse bestünden im konkreten Fall nicht fort. Zudem hätten die Spielhallenbetreiberinnen kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Fortbestand alter Erlaubnisse bilden können.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.