Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 07.11.2023 zum Aktenzeichen 7 L 1566/23.WI über einen Eilantrag, gerichtet auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die SEG Stadtentwicklungsgesellschaft entschieden. Die Antragsteller wenden sich gegen die Nutzung des denkmalgeschützten ehemaligen als Flüchtlingsunterkunft. Eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben besteht nicht, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde am 16.10.2023 erteilt, ist jedoch noch nicht bestandskräftig.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 14/2023 vom 07.11.2023 ergibt sich:
Die 7. Kammer des VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag ab.
Der Antrag sei in Bezug auf drei Antragsteller bereits unzulässig, da sich diese mit ihrem Begehren nicht vorab an die Landeshauptstadt Wiesbaden gewandt hätten.
Soweit der Antrag zulässig sei, sei er jedoch unbegründet. Es seien keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Die Antragsteller könnten sich nicht auf das Fehlen einer Baugenehmigung berufen. Bei der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung handele es sich nicht um eine Vorschrift, die dem Schutz der Nachbarn diene, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse.
Das Vorhaben sei zudem als soziale Einrichtung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es allein aufgrund der Bewohnerzahl der Unterkunft zu unzumutbaren Störungen komme.
Soweit die Antragsteller wirtschaftliche Einbußen durch niedrigere Mieten befürchteten, schütze das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Erwerbschancen. Nichts anderes gelte für die lediglich behauptete Grundstückswertminderung.
Soweit die Antragsteller auf eine Unzumutbarkeit des Vorhabens aufgrund einer „Integrationslast“ der Anwohner hinwiesen, sei nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Antragsteller zu erheblichen Belästigungen führen könnte, da diese nicht verpflichtet seien, Integrationsleistungen zu erbringen.
Auch das denkmalrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Nutzung berühre, anders als die bauliche (Um-)Gestaltung des Bestandsbaus, keine denkmalschutzrechtlichen Belange der Antragsteller. Eine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung oder eine Ermangelung der gebotenen Achtung gegenüber dem im Denkmal verkörperten Wert sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auf das Erscheinungsbild der Gesamtanlage „östliches Villengebiet“ könnten sich die Antragsteller nicht berufen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.