Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2023 zum Aktenzeichen IX K 1/21 entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage, mit der lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geltend gemacht wird, nicht zulässig ist. Dadurch wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht vereinfacht. Denn Kläger, die der Auffassung sind, der BFH habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung einer Unionsrechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtigkeitsklage beim BFH erheben.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 043/23 vom 02.11.2023 ergibt sich:
Im Streitfall führte die Klägerin ein Gerichtsverfahren, in dem sie die Unionsrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Im Verfahren vor dem BFH rügte die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht und beantragte, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nachdem der BFH dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt war und das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte (Urteil des BFH vom 17.05.2021 – IX R 20/18, s. a. Pressemitteilung Nr. 037/21), erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage. Der BFH habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dadurch sei sie in verfassungswidriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Der BFH hat die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Eine Nichtigkeitsklage könne u.a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z.B. bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden. Hat ein Kläger daher in einem Gerichtsverfahren die Vorlage an den EuGH angeregt und kommt das letztinstanzliche Gericht dem nicht nach, kann er die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung der Vorlagepflicht unmittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen.