Keine Veränderung auf dem Bremer E-Scooter-Markt – Beschwerde einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin wird zurückgewiesen

30. Oktober 2023 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 27.10.2023 zum Aktenzeichen 1 B 146/23 entschieden, dass keine Veränderung auf dem Bremer E-Scooter-Markt erfolgt und eine im Auswahlverfahren unterlegene Bewerberin keinen Anspruch hat.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 30.10.2023 ergibt sich:

Die Stadtgemeinde Bremen hat im April dieses Jahres die Sondernutzungserlaubnisse für die Vermietung von E-Scootern auf Bremens Straßen neu vergeben. Dabei scheiterte die Antragstellerin im Losverfahren. Auf einen dagegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2023 (5 V 829/23) die Stadtgemeinde verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Stadtgemeinde, ihr vorläufig eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt. Der Verpflichtung zu Neubescheidung ist die Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26.06.2023 nachgekommen, wobei sie im Ergebnis an der ablehnenden Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin festgehalten hat.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungs-gericht der Freien Hansestadt Bremen nunmehr mit Beschluss vom 27.10.2023 zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Stadtgemeine zu einer erneuten Entscheidung über ihren Zulassungsantrag. Es sei nicht zu erkennen, dass die Stadtgemeinde bei der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung gegen Grundrechte der Antragstellerin oder das Transparenzgebot verstoßen habe. Sie habe die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für eine Auswahl beachtet und sei auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, eine Auslosung durchzuführen. Diese Auslosung habe nach der Neubescheidung nicht wiederholt werden müssen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.