Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.06.2019 zum Aktenzeichen 2 K 6575/16 der Klage zweier Eigentümer eines Grundstücks in Beuren im Landkreis Esslingen stattgegeben, mit der diese sich gegen die von einer Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen gewandt haben.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.06.2019 ergibt sich:
Das VG Stuttgart hat das Landratsamt Esslingen als Vertreter des Landes Baden-Württemberg dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft verursacht werden, zu unterbinden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Landratsamt Esslingen zum Ergreifen geeigneter lärmmindernder Maßnahmen verpflichtet, weil es sich die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen zurechnen lassen müsse. Dies liege in einer unglücklichen Standortentscheidung und dem Unterbleiben eines Baugenehmigungsverfahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Konfliktpotentialen und dem Ergreifen eventuell erforderlicher lärmmindernder baulicher Maßnahmen diene. Auf dem Grundstück der Unterkunft sei allein die Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Kläger komme, die über die bei einem Zweifamilienwohnhaus üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen hinausgingen.