Strafgefangenen begehrt die Gewährung monatlicher Telefongespräche

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 917/20 eine Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung monatlicher Telefongespräche zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von monatlichen Telefongesprächen des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten, in einer bayerischen Strafvollzugsanstalt inhaftierten Beschwerdeführers mit seiner Mutter.

Am 21. August 2019 beantragte der zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt (…) inhaftierte Beschwerdeführer, einmal monatlich mit seiner Mutter telefonieren zu dürfen, da diese ihn nicht in der Justizvollzugsanstalt besuchen könne.

Die Justizvollzugsanstalt (…) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. September 2019 mit der Begründung ab, Ferngespräche könnten den Gefangenen nach dem seinerzeit geltenden Art. 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe nur in dringenden Fällen gestattet werden. Ein dringender Fall sei anzunehmen, wenn eine den Gefangenen betreffende Angelegenheit durch Absenden eines Schreibens oder ein Zuwarten bis zum nächsten Besuchstermin nur mit erheblicher Verzögerung erörtert und deshalb nicht mehr adäquat geregelt werden könne sowie die Verzögerung mit ernsten Nachteilen für den Gefangenen verbunden sei (unter Bezugnahme auf Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, Art. 35 BayStVollzG Rn. 1). Es bestehe kein Anspruch auf die Gestattung eines Telefonats, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach der gängigen Verwaltungspraxis werde Gefangenen, die keinen Besuch erhielten, ein Telefonat im Abstand von zwei Monaten genehmigt. Ein solches Telefonat sei dem Beschwerdeführer, obwohl er Besuch erhalte, für Gespräche mit seiner Mutter genehmigt worden. Die Überwachung der Unterhaltung sei bei Telefonaten mit einem erheblichen Personalaufwand verbunden. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kommunikationsart über Telefon spontane und schwer kontrollierbare Äußerungen ermögliche und daher die Gefahr berge, dass Kontakte gepflegt würden, die mit dem Behandlungsauftrag oder dem Sicherheitsinteresse der Justizvollzugsanstalt nicht zu vereinbaren seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass eine andere Person als die angemeldete mit dem Gefangenen spreche oder das Gespräch an einen Dritten weitergereicht werde, so dass eine intensivere Überwachung erforderlich sei. Es sei auch verfassungsrechtlich zulässig, Gesichtspunkte des personellen Aufwands für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (unter Bezugnahme auf BVerfGE 98, 169 <210>). Dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers und dem Gestaltungsgrundsatz, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs vorzubeugen, werde durch Besuche von Bekannten und seines Bruders ausreichend Genüge getan. Ferner hätten bereits Überstellungen in die Justizvollzugsanstalt (…) für Besuche seiner Mutter stattgefunden, und es bestehe ein guter und stabiler Kontakt zu ihr.

Mit Schreiben vom 23. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, sein Resozialisierungsrecht sowie § 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) seien verletzt. Darauf erwiderte die Justizvollzugsanstalt am 17. Oktober 2019, dass der Landesgesetzgeber bewusst höhere Anforderungen als der damals zuständige Bundesgesetzgeber an die Gewährung von Telefonaten gestellt und diese auf Ausnahmen beschränkt habe.

Das Landgericht wies am 18. Oktober 2019 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Telefongespräche bereits abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer entgegnete am 25. Oktober 2019, eine allgemein unzureichende Personalausstattung könne ihm nicht entgegengehalten werden. Seit August 2016 habe er nur insgesamt 320 Minuten mit seiner Mutter telefonieren können, dies ermögliche keine zureichende Kommunikation mit ihr als seiner nächsten Angehörigen und sei für die Sicherstellung eines menschenwürdig gestalteten Strafvollzugs nicht ausreichend. Am 12. November 2019 wies das Landgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Sozialkontakts Besuchsüberstellungen beantragen und Besuch empfangen könne. Art. 35 BayStVollzG alte Fassung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, die Lebensverhältnisse hätten sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1984 geändert. Der Angleichungsgrundsatz erfordere, die gewandelten Verhältnisse zu berücksichtigen. In jedem anderen Bundesland außer Bayern hätten Gefangene freien Zugang zu Telefonapparaten.

Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2019 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1984 sei weiterhin aktuell, und es gebe kein verfassungsrechtliches Gebot, Gefangenen unbeschränkt Telefonkommunikation zu ermöglichen. Ein solches folge auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Bedeutung „neuer Medien“, weil danach keine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, den Zugang von Gefangenen zu diesen zu ermöglichen. Auch aus Gleichbehandlungsgründen folge nichts anderes, weil die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer ebenso wie anderen Strafgefangenen, die keinen Besuch erhielten, alle zwei Monate ein Telefonat gewähre. Die ungleiche Gesetzeslage in anderen Bundesländern sei Folge des Föderalismus. Die gewährte Telefonatsfrequenz sei in Verbindung mit der Möglichkeit des Briefverkehrs ausreichend, um die Vollzugsziele zu erreichen. Dem Bedürfnis der Strafgefangenen auf möglichst spontanen telefonischen Kontakt stehe das legitime Bedürfnis an der Überwachung der Telekommunikation entgegen, die mit einem hohen personellen Aufwand verbunden sei. Der Gesetzgeber habe diese Abwägung zugunsten der Sicherheit entschieden. Die Überwachung von telefonischem Kontakt sei offenkundig aufwendiger als die Überwachung von Besuchen.

Am 15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, da er zu der Erkenntnis des Landgerichts, dass soziale Kontakte durch Besuchsüberstellungen aufrechterhalten werden könnten, im Einzelnen keine Stellung habe nehmen können. Das Gericht habe ferner nicht aufgeklärt, mit welchem personellen Aufwand das Überwachen der Telefonate tatsächlich verbunden sei, sondern pauschal mangelnde personelle Ressourcen unterstellt. Die Überwachung von Telefonanrufen sei personell nicht aufwendiger als die Überwachung der Besuche, und es könne bei Besuchen ebenso wie bei Telefonaten zu spontanen und unkontrollierten Äußerungen kommen. Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG seien verletzt, da das Landgericht fehlerhaft das Sicherungsinteresse der Justizvollzugsanstalt höher gewichtet habe als seine grundrechtlich geschützten Interessen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 entgegnete die Generalstaatsanwaltschaft München, dass eine Zulassung von monatlichen Telefonaten auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsrechts nicht geboten sei.

Mit angegriffenem Beschluss vom 30. April 2020 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und Gesichtspunkte des personellen Aufwandes berücksichtigt, die auch den Gesetzgeber dazu bewogen hätten, Telefonate auf dringende Fälle zu beschränken. Unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen den im Rahmen der Resozialisierung wichtigen Außenkontakten einerseits und der bei Telefongesprächen andererseits bestehenden Gefahr, dass Kontakte gepflegt werden, die mit dem Behandlungsauftrag oder den Sicherheitsinteressen der Justizvollzugsanstalt oder der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren seien, sei eine intensive Überwachung erforderlich. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Telefonate deshalb nur in dringenden Fällen gestattet würden mit dem Argument, eine Kontrolle in größerem Umfang sei personell nicht zu leisten. Der Gesetzgeber habe Gesichtspunkte des personellen Aufwandes einbeziehen sowie dem Schutz der Allgemeinheit und dem Sicherheitsaspekt den Vorrang einräumen dürfen. Die Justizvollzugsanstalt habe zutreffend darauf abgestellt, dass bereits drei Überstellungen in die Justizvollzugsanstalt (…) zum Zwecke des Besuchs der Mutter stattgefunden hätten, die Möglichkeit des Briefkontakts zur Mutter bestehe und der Beschwerdeführer auch Besuch von Bekannten erhalten habe. Damit werde allgemein der Verkümmerung von Kommunikationsmöglichkeiten vorgebeugt.

Am 9. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Gericht habe die Auflistung der konkreten Gesprächs- und Besuchszeiten, das Ausbleiben von Besuchen seiner Mutter seit August 2016 (statt Mai 2017) sowie den Umstand, dass er keine unbegrenzte Telefonmöglichkeit beantragt habe, nicht beachtet. Ferner sei seine Rüge, das Landgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Möglichkeit von Besuchsüberstellungen gegeben, nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden, und es begründe keine Gehörsverletzung, dass der Senat dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, monatlich mit seiner Mutter telefonieren zu dürfen. Da die Justizvollzugsanstalt die Ablehnung seines Antrags maßgeblich damit begründet hat, dass die dafür aus ihrer Sicht zwingend notwendige Überwachung nicht geleistet werden könne, hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Justizvollzugsanstalt (…) beantragen müssen, ohne Überwachung telefonieren zu dürfen. Im Falle einer Ablehnung durch die Vollzugsbehörde hätte er die verdachtsunabhängige lückenlose Überwachungspraxis der Justizvollzugsanstalt (…) bei Telefonaten von Gefangenen bereits im fachgerichtlichen Verfahren rügen können und müssen. In diesem Fall hätten sich die Fachgerichte damit auseinandersetzen müssen, dass bereits die einfachrechtliche Landesregelung des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG eine Überwachung von Telefongesprächen nur vorsieht, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. Die Fachgerichte hätten dementsprechend zu prüfen gehabt, ob im auf den Beschwerdeführer bezogenen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, der eine Gefährdung des Behandlungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte, vorliegen. Allein der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung einer Norm, welche die akustische Überwachung eines Gesprächs eines Gefangenen zulässt, grundsätzlich nicht aus, um dem Gefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (vgl. zu § 119 Abs. 3 StPO).

Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass eine verdachtsunabhängige Überwachung sämtlicher Telefongespräche aller Gefangenen vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Insbesondere Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantiert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entwicklung seiner Individualität. So stellt es einen erheblichen Eingriff in dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn inhaftierte Personen verdachtsunabhängig ausschließlich überwachte Telefongespräche führen können.

Im Übrigen fehlt der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers für ein monatliches Telefonat mit seiner Mutter das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen – jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Hat sich wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt. Ein bloßes Kosteninteresse kann für die Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreichend sein.

An der Aufhebung der unmittelbar angegriffenen Beschlüsse besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Zum einen gibt es nach dem vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Vorbringen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in der Justizvollzugsanstalt (…) seit März 2020 die verwaltungsrechtliche Praxis, jedem Strafgefangenen auch ohne die Angabe von Gründen mehrere Telefonate monatlich mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Minuten zu gewähren. Damit hat der Beschwerdeführer das Ziel seines ursprünglichen Antrags bei der Justizvollzugsanstalt (…), monatlich mit seiner Mutter telefonieren zu können, erreicht.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlich bestätigte Versagung eines monatlichen Telefonats mit seiner Mutter durch die Justizvollzugsanstalt (…) wendet. Diese Beschwer ist indes durch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt (…) im Jahr 2021 entfallen. Die Gewährung von Telefonaten setzt eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt voraus.

Überdies ist nach der Neuregelung die Gestattung von Telefonaten nicht mehr vom Vorliegen eines „dringenden Falles“ abhängig. Folglich ist nunmehr die Beantragung und – nach ermessensfehlerfreier Entscheidung der Justizvollzugsanstalt – Gewährung von monatlichen Telefonaten auch allein zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte möglich.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte besteht nicht deshalb fort, weil ansonsten die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da es sich bei Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG alte Fassung um außer Kraft getretenes Recht handelt. Für das nicht mehr geltende Recht besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinführung der alten Rechtslage beziehungsweise einer Handhabung der neuen Vorschrift nach der alten Rechtslage ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren, dass die Notwendigkeit einer deutlichen und dauerhaften Ausweitung der Gefangenentelekommunikation erkannt wurde.

Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es allerdings der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.

Für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt dem Grund, der zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre.

Nach diesen Grundsätzen entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 21. Oktober 2022, das am 1. November 2022 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit zur Gestattung von Telefongesprächen nach pflichtgemäßem Ermessen geschaffen. Nach der Neuregelung des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG ist die Gestattung von Telefonaten für Gefangene nicht mehr vom Vorliegen eines „dringenden Falles“ abhängig. Damit hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers, nicht nur in dringenden Fällen, sondern monatlich mit seiner Mutter telefonieren zu dürfen, dem Grunde nach für berechtigt erachtet hat. Hinzu kommt, dass einzelne Abgeordnete im Rahmen der parlamentarischen Debatte ausdrücklich Bezug auf anhängige Verfassungsbeschwerden sowie eine entsprechende Petition an das Bayerische Staatsministerium der Justiz genommen haben, die Inhaftierte aus der Justizvollzugsanstalt (…) initiiert haben. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der Gesetzesänderung durch den bayerischen Gesetzgeber gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich.