Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.08.2023 zum Aktenzeichen 4 U 72/22 über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd entschieden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.08.2023 ergibt sich:
Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:
Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Canaletto“ (Name geändert) für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe.
Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass „Canaletto“ früher als Rennpferd eingesetzt war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Die beklagte Verkäuferin lehnte jegliche Ansprüche ab.
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Der Senat bestätigte jetzt diese Entscheidung: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein – wie hier – gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, ständen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen.
Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Diese seien vielmehr so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus könne nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.