Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2019 zum Aktenzeichen VI ZR 236/18 entschieden, dass es der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegensteht, wenn sich diese mit zeitlicher Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert und die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkt.
Im konkreten Fall verursachte die Beklagte mit ihrem Pkw Opel am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr – allein verschuldet – einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes des Klägers im Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort am nächsten Tag auf Veranlassung des Klägers vom Inhaber eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt abgeholt und auf sein Betriebsgelände geschleppt. Der Inhaber schob den Pkw Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab. In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es gegen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Pkw Mercedes, der durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens ausgelöst wurde. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage mit einem Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Wohnhaus des Inhabers und die darin befindliche Wohnung der Mutter des Inhabers.
Die BGH-Richter stellten fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des ihrer entstandenen Sachschadens gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG hat.
Der geltend gemachte Brandschaden ist der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Das Brandgeschehen wurde durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw Mercedes ausgelöst, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen vom 7. April 2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw Mercedes zurückzuführen ist. Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen. Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte