Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.07.2023 zum Aktenzeichen 2 K 8330/22 entschieden, dass das Polizeipräsidium Düsseldorf es zu Recht abgelehnt hat, einen Kommissaranwärter, der während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und das NS-Unrechtsregime verharmlosende Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und damit die Klage des Polizeibeamten abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 25.07.2023 ergibt sich:
Der 1997 geborene Polizeibeamte wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Düsseldorf. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, die aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung bestand und deren Mitglied auch der Kläger war. Im Februar 2020 hatte der Kläger in dieser WhatsApp-Gruppe zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden bzw. die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Adolf Hitler übermittelte er außerhalb der Chatgruppe an einen Dritten.
Nachdem das Polizeipräsidium Düsseldorf ihm mitgeteilt hatte, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde, beantragte der Kläger im August 2022, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidiums richtet sich die vorliegende Klage.
Das Gericht hat die Entscheidung des Dienstherrn, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, bestätigt. Zur Urteilsbegründung hat es ausgeführt: Der Dienstherr hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar. Indem er mit der Verbreitung zweier Bilder zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen hat, hat er eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht vereinbar ist. Zutreffend ist auch die Einschätzung des Polizeipräsidiums, die fremdenfeindliche Äußerung – die der Kläger als saloppen Umgangston unter Freunden bagatellisiert -, stelle seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst in Frage.