Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 649/19 entschieden, dass eine der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahe stehenden politischen Stiftung aus prozessualen Gründen keinen Anspruch auf Zuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit gewährt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2019 vom 29. Mai 2019 ergibt sich:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit auszuzahlen beziehungsweise nachzuzahlen, und gegen entsprechende Ablehnungs- beziehungsweise Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes. Weiter wendet er sich gegen den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, zugunsten des Beschwerdeführers solche Globalzuschüsse in das Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, gegen einen Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen über eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan, gegen einen entsprechenden Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegen das Haushaltsgesetz 2019, das keine solchen Globalzuschüsse zugunsten des Beschwerdeführers, wohl aber Fördermittel zugunsten anderer parteinaher Stiftungen vorsieht. Schließlich beanstandet die Verfassungsbeschwerde das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, darauf hinzuwirken, dass die anderen parteinahen Stiftungen den Beschwerdeführer zu ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Bescheide erlassen hat, hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, steht zwar der AfD nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2018 Widerspruch erhoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Rechtsmittel einzulegen.
Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Soweit der Beschwerdeführer das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Das Haushaltsgesetz entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich bemängelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu „Stiftungsgesprächen“ hinzugezogen werde, fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – in der Vergangenheit „Stiftungsgespräche“ durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das Bundesministerium auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher – von ihm nicht ausgerichteten – „Stiftungsgespräche“ hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche – vergangenen oder zukünftigen – „Stiftungsgespräche“ und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des Bundesministeriums sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.