Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.6.2023 zum Aktenzeichen 16 U 74/22 zu der Klage einer Frau, die sich darin u.a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeitet, entschieden, dass ihr insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 46/2023 vom 13.07.2023 ergibt sich:
Die Klägerin erbringt u.a. Beratungsdienstleistungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u.a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite.
Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung. Der Begriff der „Querdenker“-Bewegung sei unscharf. Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie „eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie bzw. das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet“, definierte das OLG. Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige „handverlesene Autoren“ aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der „Querdenker-Bewegung“ stehe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.