Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 zum Aktenzeichen 6 L 558/23 den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kindertagesstätte dahingehend einzuwirken, den Antragsteller aufzunehmen.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 06.07.2023 ergibt sich:
Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht dem entsprechenden Eilantrag mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (6 L 409/23, www.nrwe.de) stattgegeben hatte, hatte die Stadt Münster für das Kind einen etwa 3 km von der Wohnung entfernten Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten. Diesen Platz nahmen die Eltern jedoch nicht in Anspruch, sondern beantragten erneut eine einstweilige Anordnung unter anderem mit der Begründung: Sie hätten zwischenzeitlich einen für sie günstigeren Betreuungsplatz in einer von einem privaten Träger betriebenen Kindertageseinrichtung gefunden. Die Stadt Münster sei verpflichtet, auf den Träger daraufhin einzuwirken, dass ihr Kind in dieser Kindertagesstätte betreut werde.
Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Antragsgegnerin habe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit sei. Ebenso wenig vermöge sie die Aufnahme eines bestimmten Kindes zu untersagen. Das gelte insbesondere gegenüber freien und privaten Trägern eines Betreuungsangebots. Diese gestalteten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agierten dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts. Eine Rechtsmacht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und den Trägern von Kindertageseinrichtungen bestehe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibe. Eine solche vertragliche Vereinbarung bestehe ausweislich der Einlassungen der Antragsgegnerin hier nur für die Belegung in bestimmten Notfällen. Darüber hinaus seien Möglichkeiten der Einwirkung auf den Träger der Kindertageseinrichtung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hebe die Privatautonomie des freien Trägers und dessen Entscheidungsfreiheit bei der Belegung seiner Kindertagesstätte selbst hervor. Auch das den Eltern zustehende Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, verpflichte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu einer dahingehenden Einwirkung auf freie Einrichtungsträger, dass diese unter Außerachtlassung der ihnen eingeräumten Entscheidungsfreiheit und der von ihnen selbst aufgestellten Auswahlkriterien vom Jugendhilfeträger vorgeschlagene Kinder in ihre Einrichtung aufnehmen müssten. Aus dem Wunsch- und Wahlrecht könnten die Eltern des Antragstellers auch kein Recht auf eine Einwirkung auf freie Träger zur Erhöhung ihrer Kapazitäten herleiten. Dem stehe hier schon entgegen, dass die Antragsgegnerin den Eltern bereits einen geeigneten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer anderen Kindertagesstätte nachgewiesen habe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.