Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.06.2023 zum Aktenzeichen 10 C 4.23 entschieden, dass eine anerkannte Umweltvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berechtigt ist, die behördliche Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans gerichtlich anzufechten.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 54/2023 vom 23.06.2023 ergibt sich:
Der BUND Baden-Württemberg e.V. wendet sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche „Kessler-Grube“ in Grenzach-Wyhlen (Baden-Württemberg) durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grundstückseigentümerin, einem Chemieunternehmen, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebt der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).
Vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig hingegen sei die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet.
Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstreckt sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung. Deshalb bedarf es einer vom Verwaltungsgerichtshof als Tatsachengericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und – ausgehend hiervon erneut – der zu dessen Umsetzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse. Dabei wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans eine – bislang unterbliebene – Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
Keine Klagebefugnis besteht für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen.