Das Verwaltungsgericht Aachen hat zum Aktenzeichen 10 K 1742/21 entschieden, dass die im Jahr 2021 erfolgte Ausweisung der Herderstraße in Aachen als Fahrradstraße rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 21.06.2023 ergibt sich:
Im Juni 2020 hatte der Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen entschieden, dass die Herderstraße als Teil der Rad-Vorrang-Route Brand künftig als Fahrradstraße ausgewiesen werden sollte. Hierdurch sollte dort der Radverkehr grundsätzlich mit Vorrechten ausgestattet werden. Ein Befahren mit Pkw und Krafträdern sollte zulässig bleiben, das Parken jedoch nur noch in gekennzeichneten Flächen erlaubt sein. Hiergegen wandte sich die Klägerin als Anwohnerin der Herderstraße bereits im Verwaltungsverfahren. Sie monierte insbesondere, dass die Ausweisung der Fahrradstraße zu einem Wegfall der bisher bestehenden Parkmöglichkeiten führe. Die (auch) von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, lediglich durch Piktogramme auf der Fahrbahn die Zugehörigkeit der Herderstraße zur Rad-Vorrang-Route zu kennzeichnen, wurde vom Mobilitätsausschuss mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin erfolgte im Juli 2021 die Umsetzung der Maßnahme, gegen die sich die Klägerin im Klageweg wendet – ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung, in der sich das Gericht erstmals mit der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Fahrradstraße in Aachen befassen musste, führt es im Wesentlichen aus:
Die Straßenverkehrsordnung bietet eine Grundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen, durch die ein tragfähiges gemeindliches Verkehrskonzept unterstützt werden soll (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO). Das Verkehrskonzept muss hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Außerdem muss das gemeindliche Planungskonzept dem Erfordernis planerischer Abwägung genügen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Rad-Vorrang-Route Brand als Teil der Radverkehrswegeplanung der Stadt Aachen erfüllt. Diese soll zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Fahrradmobilität im Stadtgebiet beitragen und hierdurch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zu einer Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität der Einwohner leisten.
Die zur Umsetzung dieser Planungen angeordnete Ausweisung der Fahrradstraße ist von dem der Stadt eröffneten großen Gestaltungsspielraum gedeckt. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die von der Klägerin und anderen Anwohnern für zweckmäßiger gehaltene Alternative umzusetzen. Die Stadt durfte insoweit darauf verweisen, dass nach ihrem Gestaltungskonzept Fahrradstraßen, in denen ein Begegnungsverkehr stattfindet, aus Sicherheitsgründen grundsätzlich mindestens 5 m breit sein sollen. Dass die Verfolgung dieses Konzepts in der Herderstraße zu einem Wegfall von Parkmöglichkeiten führt, steht dem nicht entgegen. Denn ein Anspruch auf Beibehaltung oder Errichtung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim eigenen Grundstück oder in dessen angemessener Nähe besteht grundsätzlich nicht. Im Übrigen hat die Stadt durch die Errichtung neuer Parkplätze im Wendehammer der Straße sowie die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots und die hierdurch eröffneten Haltemöglichkeiten die Belange der Anwohner angemessen berücksichtigt.
Gegen das den Beteiligten gestern zugestellte Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster.