Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 1605/21 entschieden, dass Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdeinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen.
Aufgrund des Eigenantrags des Beschwerdeführers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 20. Oktober 2017 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tag gemäß § 21, § 22 Abs. 2 InsO die vorläufige Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 1. Februar 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet und ein Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 30. November 2018 gemäß § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden war.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2018 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen auf 418.880,31 Euro und begründete dies mit folgenden Erwägungen:
Werde die Eigenverwaltung während des Insolvenzverfahrens aufgrund der Sanierung durch einen Insolvenzplan aufgehoben, bemesse sich die Berechnungsgrundlage nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse. Aufgrund der Vermögensübersicht belaufe sich der Gesamtwert, bereinigt um Absonderungsrechte, auf 2.969.150,39 Euro. Im Rahmen der Tätigkeit habe er Anfechtungsansprüche in Höhe von 1.564.016,53 Euro realisiert. Zudem habe er einen weiteren Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt in Höhe von 745.622,16 Euro rechtshängig gemacht. Aufgrund der zeit- und arbeitsintensiven Tätigkeit im vorliegenden Insolvenzverfahren erachte er eine Erhöhung der Regelvergütung von 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung auf 265 % für angemessen und gerechtfertigt. Die sich aus dem Gesamtbetrag berechnete Vergütung betrage demnach unter Erhöhung der Regelvergütung auf 265 % insgesamt 417.541,56 Euro.
Durch angegriffenen Beschluss vom 5. Dezember 2018 setzte das Amtsgericht Arnsberg durch den Rechtspfleger die Vergütung und Auslagen des Sachwalters auf 418.880,30 Euro fest. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans sei die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Nach der Schlussrechnung betrage die Masse 5.232.788,08 Euro. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung sei es gerechtfertigt, die Vergütung auf 265 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erhöhen und damit auf den Betrag von 350.875,26 Euro netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer im Wege der sofortigen Beschwerde vor und stützte dies auf folgende Einwände:
Es liege eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG bleibe dem Richter das Verfahren über einen Insolvenzplan vorbehalten. Hiervon ausgenommen sei lediglich die Vollstreckung aus einem zustandegekommenen Insolvenzplan (§ 257 InsO). Aus § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG folge, dass die Beschlussfassung durch den Rechtspfleger unwirksam sei. Das Beschwerdegericht müsse daher die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Hinsichtlich der Frage der funktionellen Zuständigkeit für die Vergütung im Insolvenzplanverfahren sei von einer klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auszugehen.
Des Weiteren fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung der angefochtenen Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage. Offenbar irrtümlich lege der angegriffene Beschluss eine Schlussrechnung zugrunde, die hier gerade nicht existiere. Unabhängig davon werde die Einbeziehung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen das Finanzamt Brilon in Höhe von 745.622,16 Euro angegriffen. Denn der Sachwalter führe selbst aus, dass dieser Anspruch erst rechtshängig gemacht worden sei. Der Vergütungsbeschluss befasse sich weder mit dem Sachverhalt noch mit einer kursorischen Würdigung des Anspruchs, obwohl noch nicht titulierte anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren inzidenter zu prüfen seien.
Ferner werde die Einbeziehung von Kassen- und Bankguthaben angegriffen, die im Masseverzeichnis mit 1.436.548,15 Euro aufgeführt würden. Um diesen Betrag sei die Berechnungsgrundlage zu kürzen. Der angefochtene Beschluss begründe ferner nicht ausreichend, warum die Regelvergütung von 60 % um 205 % auf 265 % erhöht werde. Der dabei erfolgte Ansatz eines Zuschlags in Höhe von 50 % für die Ermittlung und Realisierung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen sei überhöht.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019, welcher dem Beschwerdeführer nicht übersandt wurde, erwiderte der Sachwalter auf die sofortige Beschwerde. Diese sei aus seiner Sicht jedenfalls unbegründet.
Der Rechtspfleger sei für die Entscheidung über den Vergütungsantrag zuständig gewesen. Zwar weise § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG dem Richter das Verfahren über einen Insolvenzplan zu. Im Übrigen sei jedoch grundsätzlich der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e RPflG zuständig. Die Entscheidung über die Vergütung des Sachwalters ergehe nicht auf der Grundlage der Vorschriften über den Insolvenzplan, sondern auf der Grundlage der § 274 Abs. 1, §§ 63 ff. InsO in Verbindung mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Vor diesem Hintergrund sei hier die funktionelle Zuständigkeit gewahrt.
Die Anfechtungsansprüche gegen das Finanzamt Brilon seien der Berechnungsgrundlage in voller Höhe zuzurechnen. Ob die Einnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, sei unerheblich. Im Hinblick auf die erforderliche Schätzungsgrundlage lege er die entsprechende Klageschrift gegen das Finanzamt vor. Die Kassen- und Bankguthaben seien in der bezifferten Höhe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der geltend gemachte Zuschlag für die „Ermittlung und Realisierung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen“ in Höhe von 50 % sei nicht gerechtfertigt, sei ebenfalls unzutreffend. Insbesondere die mit erheblichem Aufwand verbundene Ermittlung und Verfolgung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen sei als Sonderaufgabe zu qualifizieren, die sich in dem beantragten Zuschlag niederschlagen müsse.
Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Juni 2019, welcher dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugesandt wurde, half das Amtsgericht Arnsberg durch den Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht ab. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschluss umfangreicher hätte begründet werden können. Im Ergebnis sei er jedoch inhaltlich unter Verweis auf die Ausführungen im Antrag zutreffend.
Das Landgericht Arnsberg teilte am 18. Juni 2019 mit, es sei dort die sofortige Beschwerde eingegangen; dieser stehe ein konkludenter Rechtsmittelverzicht durch den Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Beschwerdeführer führte hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 aus, der Beschluss des Amtsgerichts über die Nichtabhilfe liege ihm nicht vor. Es werde um Übersendung gebeten.
Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 wurde der Rechtsstreit nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die voll besetzte Kammer wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragen.
Sodann wies das Landgericht Arnsberg mit angegriffenem Kammerbeschluss die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus:
Der Rechtspfleger sei für die Festsetzung der Vergütung funktionell zuständig gewesen. Das ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, der eine zeitliche Abgrenzung in dem Sinne treffe, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig sei. Der Richter sei nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn ein Insolvenzverfahren mangels verfahrenskostendeckender Masse nicht eröffnet werde oder sich der Richter gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehalte; beides sei hier nicht der Fall. Von einer klärungsbedürftigen Frage nach § 574 ZPO sei nicht auszugehen.
Werde das Verfahren wie hier vorzeitig beendet, richte sich die Vergütung des Sachwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, wobei grundsätzlich vom Insolvenzverwalter eine Schlussrechnung zu erstellen sei. Der Beschwerde sei darin Recht zu geben, dass der angefochtene Beschluss die erforderlichen Feststellungen zur Schätzungsgrundlage nicht enthalte. Dieser Mangel sei durch den Nichtabhilfebeschluss nicht geheilt worden, da dieser nur Prozentsätze für die gewährten Zuschläge aufzähle, aber keine Ausführungen zur tatsächlichen Schätzungsgrundlage mache. Eine Schlussrechnung, die dem Amtsgericht ausweislich seiner Beschlussgründe als Schätzungsgrundlage gedient habe, existiere gar nicht, da kein Insolvenzverwalter bestellt und im Übrigen auf die Erstellung einer Schlussrechnung durch die Verfahrensbeteiligten wirksam verzichtet worden sei. Das Gericht habe daher die Feststellung der Masse gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch Schätzung gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwalterberichte, Forderungszusammenstellungen und sonstiger Ermittlungsergebnisse vorzunehmen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass sich der Sachwalter auf die vom Insolvenzschuldner nach § 153 InsO erstellte Vermögensübersicht berufen habe.
Dieser Berechnungsgrundlage seien die Anfechtungsansprüche gegen das Finanzamt mit vollem Verkehrswert hinzuzurechnen. Die Kammer messe der rechtshängigen Klage angesichts der Ausführungen des Sachwalters in der Klageschrift und seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrete, hinreichende Erfolgschancen bei. Insoweit werde auf den Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einbeziehung von Kassen- und Bankguthaben schließe sich das Landgericht ebenfalls den zutreffenden Ausführungen des Sachwalters aus dem Schriftsatz vom 6. Juni 2019 an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werde. Danach sei die angesetzte Bewertungsgrundlage nicht zu beanstanden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der angesetzten Zuschläge seien ebenso nicht durchschlagend. Der Beschwerdeführer sei den hierzu gemachten Einwendungen des Sachwalters im Schriftsatz vom 6. Juni 2019 nicht entgegengetreten. Im Ergebnis sei der Zuschlag von 50 % hinsichtlich der durchgesetzten beziehungsweise anhängigen Anfechtungsansprüche angemessen und der Vergütungsantrag des Sachwalters nicht zu beanstanden.
Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, da der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss und stellte einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Er machte im Wesentlichen geltend:
Das Beschwerdegericht habe seinen Vortrag zur funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG unberücksichtigt gelassen und sich mit dem offenkundigen Normkonflikt zwischen § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ausweislich der Entscheidungsgründe gar nicht befasst. Dieser Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich, da das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage nicht von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausgegangen sei und die Rechtsbeschwerde daher nicht zugelassen habe.
Hinsichtlich der Einbeziehung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche, der Berücksichtigung der Eröffnungsbestände und der Billigung der verlangten Zuschläge nehme das Gericht auf den Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 und auf den Umstand Bezug, dass der Beschwerdeführer diesem nicht entgegengetreten sei. Dieser Schriftsatz sei ihm jedoch ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts nicht übersandt worden und es habe auch keine Hinweise für die Existenz eines solchen Schriftsatzes gegeben. Denn mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 habe das Beschwerdegericht sogar die weitere Einreichung eines Schriftsatzes des Sachwalters verneint. Es stelle eine weitere Gehörsverletzung dar, dass sich das Landgericht bei der inzidenten Prüfung des Anfechtungsanspruchs gegen das Finanzamt nur auf den Vergütungsantrag und die Klageschrift stütze, ohne den Fortgang des gegen dieses gerichteten Rechtsstreits aufzuklären. Die beiden Gehörsverstöße seien entscheidungserheblich. Rein vorsorglich werde zudem die Berichtigung des Tatbestands beantragt, soweit das Vorbringen des Sachwalters mehrfach als unstreitig bezeichnet werde.
Mit Schreiben des Landgerichts Arnsberg vom 31. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr der Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 übersandt, da ihm weder dieser noch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts bekannt gemacht worden sei. Es werde Gelegenheit zu etwaigen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge binnen zwei Wochen gewährt.
Innerhalb dieser Frist vertiefte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. August 2020 sein Vorbringen zur Anhörungsrüge. Auch nach der Übersendung des Schriftsatzes des Sachwalters vom 6. Juni 2019 sei nicht erkennbar, dass sich das Landgericht hinreichend mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit auseinandergesetzt habe. Bezüglich der Frage der Einbeziehung des Anfechtungsanspruchs gegen das Finanzamt sei nach der Durchsicht des Schriftsatzes vom 6. Juni 2019 nun nachvollziehbar, warum das Landgericht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs ausgehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Erkenntnisquellen sei aber die letzte Tatsachenentscheidung. Angesichts des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes sei es sehr verwunderlich, dass weder der Sachwalter vortrage noch für das Beschwerdegericht von Interesse zu sein scheine, ob nicht mittlerweile wenigstens eine Klageerwiderung vorliege. Dem Verfahren sei Fortgang zu geben, damit das Beschwerdegericht nach sorgfältiger Amtsermittlung eine neue Entscheidung treffen könne.
Der Sachwalter erwiderte mit Schriftsatz vom 26. August 2020.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2020 informierte der Beschwerdeführer über den Fortgang des Anfechtungsverfahrens gegen das Finanzamt. Dass der Sachwalter die entsprechenden Entwicklungen nicht mitgeteilt habe, stelle eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten dar.
Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 4. August 2021 wies das Landgericht Arnsberg durch die Kammer die Anhörungsrüge zurück. Aus dem Zurückweisungsbeschluss sei erkennbar, dass sich die Kammer mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers auseinandergesetzt und eine Abgrenzung zur funktionellen Zuständigkeit des Richters vorgenommen habe; eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Dass dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019, auf den der Beschluss vom 26. Juni 2020 Bezug nehme, nicht zugestellt worden sei, verstoße zwar gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer habe aber nicht substantiiert dargelegt, dass dieser Verstoß entscheidungserheblich gewesen sei. Hinsichtlich der Einbeziehung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen, Eröffnungsbeständen und Zuschlägen für die Anfechtung mache der Beschwerdeführer ebenfalls keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit, sondern wiederhole nur das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 26. Februar 2019.
Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 13. August 2020 finde im Rahmen der Entscheidung nach § 321a ZPO keine Berücksichtigung. Die Kammer habe dem Beschwerdeführer zwar mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge zu machen. Diese Entscheidung sei jedoch rechtsfehlerhaft gewesen. Eine Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge sei nicht möglich. Nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei die Begründung der Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen; eine Verlängerung dieser Notfrist komme nicht in Betracht. Die erneute Gewährung rechtlichen Gehörs sei erst bei einer Neuverhandlung der Sache nach erfolgreicher Anhörungsrüge möglich.
Für eine Tatbestandsberichtigung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, da der Beschluss vom 26. Juni 2020 angesichts der Rechtswegerschöpfung nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht mehr zu einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage für ein Rechtsmittelgericht werden könne.
Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Das Landgericht übermittelte diesem den Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 selbst auf Nachfrage hin nicht und räumte ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dennoch stützte die Kammer sich ausweislich der Entscheidungsgründe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses maßgeblich auf die Ausführungen des Sachwalters in diesem Schriftsatz und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten sei. Nachdem dem Beschwerdeführer nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, widersprach er mit Schriftsatz vom 13. August 2020 dem Vorbringen des Sachwalters und verwies insbesondere auf die Notwendigkeit gerichtlicher Amtsermittlung hinsichtlich des Fortgangs des Anfechtungsverfahrens gegen das Finanzamt, die bislang unterblieben sei. Erst durch die nachträgliche Übermittlung der Beschwerdeerwiderung des Sachwalters vom 6. Juni 2019 samt Anlagen habe er erkennen können, dass das Beschwerdegericht die Einbeziehung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche allein auf der Grundlage der Klageschrift des Sachwalters aus dem Jahr 2018 für gerechtfertigt gehalten habe.
Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 13. August 2020 wie auch in der Verfassungsbeschwerde tatsächlichen und rechtlichen Vortrag gehalten, den er bei rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs gemacht hätte, um das gegnerische Vorbringen zu entkräften. Ob dieser Versuch Erfolg gehabt hätte, hat das Bundesverfassungsgericht, das nicht zur Entscheidung über Fragen des einfachen Rechts berufen ist, nicht zu beurteilen (vgl. BVerfGE 7, 275 <281 f.>; 55, 95 <99>). Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinem beabsichtigten Vorbringen eine ihm günstigere Entscheidung erreicht hätte.
Dieser Gehörsverstoß ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt worden. Denn das Landgericht hat rechtsirrtümlich eine Berücksichtigung des im Rahmen des nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringens des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 mit der Begründung ausgeschlossen, dass eine „Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge […] nicht möglich“ sei.
Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts folgt daraus, dass das Beschwerdegericht dabei nicht – wie gesetzlich vorgesehen – durch den originär zuständigen Einzelrichter tätig geworden ist, sondern den Übertragungsbeschluss entgegen § 568 Satz 2 ZPO durch die Kammer gefasst hat.
Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden.
So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz mit Beschluss vom 13. Juni 2019 der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der originär zuständige Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.
An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es hier. Stattdessen hat die hierzu gesetzlich nicht berufene Kammer in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 das Verfahren an sich gezogen und zugleich mit Beschluss vom selben Tag in der Sache entschieden. Die Kammer ist aber – abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (vgl. § 348 Abs. 2 ZPO) – von Gesetzes wegen daran gehindert, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens auf die Kammer zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer daher nicht etwa lediglich § 568 ZPO in seinen Voraussetzungen falsch ausgelegt, sondern durch den Übertragungsbeschluss eine Entscheidung getroffen, die nach dem klaren, keinen Spielraum gewährenden und keine Zweifel aufkommen lassenden Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen war. Damit hat die Kammer das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer durch die Kammer selbst erfüllt daher die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.
Dem Beschwerdeführer kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), entgegengehalten werden, dass er den von der Kammer getroffenen Übertragungsbeschluss nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge beanstandet hat. Ungeachtet der Frage, ob mit § 321a ZPO überhaupt die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, stand der Kammer, die als iudex a quo für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zuständig gewesen wäre, keine prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, den Zuständigkeitsmangel nachträglich zu beseitigen.