Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 17. April 2023 zum Aktenzeichen LVG 9/22 den Antrag in einem Organstreitverfahren zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht als unzulässig verworfen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat es sich eingehend mit der sogenannten Konfrontationsobliegenheit auseinandergesetzt.
Aus der Pressemitteilung des LVerfG SA Nr. 3/2023 vom 31.05.2023 ergibt sich:
Ein Abgeordneter hatte der Landesregierung vorgeworfen, seine „Kleine Anfrage“ (KA 8/278) nicht ausreichend beantwortet zu haben. Im Ergebnis hat das Landesverfassungsgericht allerdings nicht darüber entschieden, ob die Landesregierung in der Sache selbst tatsächlich ausreichend geantwortet hatte oder nicht. Denn es hat festgestellt, dass der Abgeordnete der Landesregierung jedenfalls nicht ausreichend Möglichkeit gegeben hatte, die – nach Auffassung des Abgeordneten unzureichende – Antwort zu ergänzen.
Bevor das Landesverfassungsgericht in einem solchen Fall angerufen werden könne, müsse zunächst im politisch-parlamentarischen Umfeld „eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Rechte und Pflichten“ erfolgen. Das bedeutet, dass die Beteiligten versuchen müssen, eine Einigung darüber zu erzielen, wie weit die Antwortpflicht der Landesregierung reicht, ein Defizit in der Antwort aufzuzeigen und zu beheben und somit die Beschwer des Fragestellers zu erledigen. Ein solcher Austausch sei von Verfassungsorganen im Vorfeld eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten.
Diesem Gebot, das auf gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme und Kooperation basiere, sei der Antragsteller im entschiedenen Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts hatte er der Landesregierung gegenüber im Vorfeld des Verfahrens nicht ernstlich genug und nicht inhaltlich bestimmt genug aufgezeigt, weswegen ihm die Antwort nicht genüge, worin er also eine Verfassungsrechtsverletzung sehe.
Dem Antragsteller fehlte somit das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht. Damit war sein Antrag unzulässig. In solchen Fällen kann das Landesverfassungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichten und im Beschlusswege entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es in diesem Verfahren Gebrauch gemacht.