Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 4. Mai 2023 zum Aktenzeichen 1 L 204/23.MZ entschieden, dass einem gewaltgeneigten Mitglied und Fan des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. für das am 5. Mai 2023 stattfindende Fußballspiel gegen den 1. FSV Mainz 05 das Betreten und der Aufenthalt im Stadtgebiet von Mainz mit sofortiger Wirkung verboten werden durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 5/2023 vom 05.05.2023 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Mitglied und Fan des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und gehört nach den Feststellungen der Polizeibehörde zu einer Gruppe der als gewaltbereit eingestuften Fußball-Risikofanszene des Vereins. Vor diesem Hintergrund hat die Polizeibehörde dem Antragsteller nach dessen Anhörung mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 21. April 2023 untersagt, das Stadtgebiet Mainz in der Zeit von Freitag, 5. Mai 2023 (08:00 Uhr), bis Samstag, 6. Mai 2023 (06:00 Uhr), zu betreten bzw. sich in diesem Gebiet aufzuhalten (Betretungs- und Aufenthaltsverbot). Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, das diesen ablehnte.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung. Die Polizei könne nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) einer Person verbieten, ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Person dort eine Straftat begehen werde. Dabei sei aus ex-ante Sicht eine Gefahrenprognose anzustellen. Ausgehend von diesem Maßstab lägen ausreichende Tatsachen vor, ausweislich derer der Antragsteller als Angehöriger der Fußball-Risikofanszene bereits in der Vergangenheit zu Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen geneigt gewesen sei und dies voraussichtlich auch weiterhin der Fall sein werde. Er habe wiederholt zumindest durch seine Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe der übrigen Risikofans des Schalke 04 heraus begangene Straftaten unterstützt. Die von der Polizei getroffenen Feststellungen indizierten in einer Gesamtschau die Annahme, dass der Antragsteller sich auch künftig aktiv an Auseinandersetzungen der Risikofanszene des Schalke 04 beteiligen oder diese zumindest mittragen werde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers komme es rechtlich zwingend nicht darauf an, dass ihm bisher Tatbeteiligungen nicht nachgewiesen hätten werden können bzw. er strafrechtlich nicht belangt worden sei. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gruppe der – gewaltgeneigten – Fans des Fußballclubs Schalke 04 reiche unter Berücksichtigung seiner Beteiligungen an Gewaltereignissen für die Risikoprognose im Bereich der effektiven Gefahrenabwehr aus. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Risikoeinschätzung der Polizei hinsichtlich des anstehenden Spiels. Mit Blick auf den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben.