Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschlüssen vom 26. April 2023 zu den Aktenzeichen 8 K 3456/22.TR und 8 K 3457/22.TR entschieden, dass – nachdem in den Klageverfahren über die Entpflichtung des ehemaligen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs des Landkreises Trier-Saarburg und dessen Stellvertreters der Rechtsstreit jeweils übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, er die Kosten tragen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 8/2023 vom 04.05.2023 ergibt sich:
Die 8. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass nach billigem Ermessen die Kosten des jeweiligen Rechtstreits von den Klägern zu tragen seien, da sich die Entpflichtungsentscheidungen nach der anzustellenden Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen hätten. Nach der maßgeblichen Norm des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes könne der Landrat einen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und dessen Stellvertreter aus „wichtigem Grund“ entpflichten. Ein solcher Grund liege nicht nur dann vor, wenn eines der gesetzlich aufgeführten Regelbeispiele erfüllt sei, sondern auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten grundlegend gestört bzw. zerrüttet sei und dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz nicht mehr gewährleistet sei.
Dies zugrunde gelegt könne die Entpflichtung der Kläger zwar jeweils nicht auf das von dem Beklagten herangezogene Regelbeispiel gestützt werden. Denn der Beklagte habe nicht substantiiert dargestellt, dass die Kläger „Verhaltensweisen“ offenbart hätten, die eine erhebliche oder dauerhafte Störung der Zusammenarbeit befürchten ließen, sondern nur die Wertung einzelner Akteure übernommen. Dennoch lägen die Voraussetzungen für eine Entpflichtung der Kläger vor, da die vorgelegten Dokumentationen belegten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Klägern sowie zentralen Akteuren der überörtlichen Gefahrenabwehr zerrüttet sei. Dabei habe dahinstehen können, ob die den Klägern zur Last gelegten Vorkommnisse sich tatsächlich – wie dargestellt – zugetragen hätten bzw. wer die aufgetretenen Zerwürfnisse verursacht habe. Denn der Entpflichtungstatbestand folge nicht dem Zweck, dem jeweils Betroffenen für etwaiges vergangenes Verhalten einen Nachteil zuzufügen, ihn mithin zu sanktionieren. Entscheidend sei im Wesentlichen vielmehr, ob es den Beteiligten noch möglich war, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses weiter zusammenzuarbeiten zu können, wovon hier jedoch nicht habe ausgegangen werden können.
Die jeweilige Entscheidung über die Entpflichtung der Kläger sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Aufgrund der erkennbar gewordenen Dauerspannungsverhältnisse und der Vielschichtigkeit der Differenzen habe es insbesondere kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegeben.
Die jeweilige Entscheidung über die Kosten ist unanfechtbar.