Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27.04.2023 zum Aktenzeichen 10 C 1271/19.N entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 06/2023 vom 27.04.2023 ergibt sich:
Gegen die Satzung haben zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach am Main einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
Zur Begründung ihres Antrags haben die Einrichtungsträger im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Satzungsregelungen seien von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr gedeckt und würden sie in ihren Grundrechten verletzen.
Der Senat hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§ 74 SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§ 30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.
Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung in der Hessischen Gemeindeordnung oder im Sozialgesetzbuch Achtes Buch bestehe.
Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet sicherzustellen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.