Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24. April 2023 zum Aktenzeichen 1 L 51/22 den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. April 2022 abgelehnt. Mit diesem Urteil war eine Klage abgewiesen worden, mit der die Kläger – ein privater Verein zur Förderung der medizinischen Grundversorgung in Havelberg und dessen Vorsitzender – erreichen wollten, dass der beklagte Landkreis Stendal auf dem Gebiet der Hansestadt Havelberg die medizinische Grundversorgung mit 37 Krankenhausbetten her- und sicherstellt. Zuvor hatte das in privater Trägerschaft stehende KMG Klinikum Havelberg – das einzige Krankenhaus in und um Havelberg – den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des Landes genommen.
Aus der Pressmitteilung des OVG Sachsen-Anhalt Nr. 6/2023 vom 27.04.2023 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger zu 1. – der privatrechtliche Verein – die erforderliche Klagebefugnis fehle und die Klage damit bereits unzulässig sei. Die für die Gewährleistung einer Krankenversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern maßgeblichen (einfach-)gesetzlichen Regelungen ergäben sich aus dem (Bundes-)Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) – und dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA). Die darin enthaltenen Regelungen begründeten keine subjektiv-öffentlichen Rechte i. S. d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugunsten einzelner natürlicher oder – wie im Fall des Klägers zu 1., einem eingetragenen Verein (vgl. § 21 BGB) – juristischer Personen des Privatrechts auf die Bereitstellung einer Krankenhausversorgung an bestimmten Standorten. Auch aus dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ließen sich keine subjektiven-öffentlichen Rechte privater Dritter ableiten.
Auch dem Kläger zu 2. – der Vereinsvorsitzende – fehle aus den vorgenannten Gründen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren. Ungeachtet dessen habe der Kläger zu 2. die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet angesehen habe, nicht mit beachtlichen Einwänden in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf die für den Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt sei und staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme. Dass diese Schutzpflicht vorliegend verletzt sei, habe das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung verneint, womit sich die Zulassungsbegründung des Klägers zu 2. schon nicht substantiiert auseinandersetze.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.