Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 3. März 2023 zum Aktenzeichen 4 K 292/21 entschieden, dass im Hinblick auf das Ausmaß der Geruchsbelastung für ihre eigene Wohnung die klagenden Nachbarn keinen Anspruch auf weitergehende Maßnahmen der Stadt Freiburg gegen die von einem Holzkohlegrill-Restaurant ausgehenden Gerüche haben.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 21.03.2023 ergibt sich:
Die Kläger verlangten von der Stadt Freiburg ein weiteres Einschreiten gegen Geruchsbelästigungen aus einer ca. 40 m von ihnen entfernt im Stadtteil Stühlinger gelegenen Gaststätte mit Holzkohlegrill, die sie je nach Wind und Wetterlage in unterschiedlichem Ausmaß erreichen. Geruchsbelastungen würden auch von zahlreichen anderen Nachbarn immer wieder festgestellt.
Die Stadt Freiburg berief sich darauf, die bei den Klägern festgestellten Geruchsbelastungen erreichten nicht die Erheblichkeitsschwelle, die sie zu einem weiteren Eingreifen zwinge. Sie habe außerdem bereits alle nach dem Stand der Technik in Betracht kommenden Maßnahmen angeordnet. Der Gaststättenbetreiber gab an, er habe in den vergangenen zwei Jahren 50.000 Euro in Anlagen zur Geruchsminderung investiert.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Nachbarn des Holzkohlegrills abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Zwar sei der Gaststättenbetreiber nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, seinen Holzkohlegrill so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, verhindert würden. Hierunter fielen auch erhebliche Belästigungen durch Gerüche. Allerdings könne ein Nachbar bei Geruchsbelastungen nicht in jedem Fall ein behördliches Einschreiten einklagen. Denn hierfür sei nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Verletzung eigener Rechte erforderlich, das heißt, die klagenden Anwohner müssten selbst von erheblichen Geruchsbelästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes betroffen sein. Dies sei nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Für die Frage, wann Gerüche erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien, sei nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Regel auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse abzustellen. Nach den von den Klägern über einen mehrmonatigen Zeitraum erstellten Geruchsprotokollen gelangten die zeitweisen Geruchsbelästigungen durch den Holzkohlegrill jedoch nicht einmal in die Nähe des insoweit nach der TA Luft maßgeblichen Richtwerts. Die Gerüche seien auch nicht als derart intensiv oder unangenehm anzusehen, dass sie trotz der geringen Häufigkeit als erhebliche Belästigungen zu qualifizieren seien.
Da die Beeinträchtigung der Kläger damit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen liege, habe das Gericht nicht zu entscheiden, ob die derzeit eingesetzten Filter dem Stand der Technik entsprechen. Möglicherweise bestehende Abwehransprüche anderer, näher am Grill wohnender Nachbarn seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.