Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 6 O 187/22 zu Umfang, Grenzen und Voraussetzungen eines Notwegerechts geäußert. Die Klage eines Nachbar-Ehepaars, das durch die Errichtung eines Zauns auf dem angrenzenden Grundstück ein angebliches Notwegerecht zu seinem Haus verletzt sah, wurde abgewiesen. Denn es sei möglich, über einen anderen Zugang auf das Grundstück zu gelangen. Dass dieser Weg weniger bequem sei als der gewünschte, müsse hingenommen werden.
Aus der Entscheidung des Monats März 2023 ergibt sich:
Hintergrund des Nachbarschaftsstreits in Bad Dürkheim war, dass die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mitbenutzten. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.
Das sah die 6. Zivilkammer des Landgerichts anders. Ein Notwegerecht bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders, als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier liege aber keine solche Insellage vor. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenze nämlich an zwei öffentliche Straßen und sei auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten sei, spiele dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.
Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sah die Kammer nicht als erwiesen an.
Das Urteil ist rechtskräftig.