Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15.02.2023 zum Aktenzeichen 5 K 700/20.WI entschieden, dass die Gemeinde Meinhard keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung für den Neubau des Feuerwehrhauses im Ortsteil Schwebda hat. Das Land Hessen bewilligte der Gemeinde mit Zuwendungsbescheid aus dem Jahr 2020 eine Zuwendung in Höhe von etwa 19 % der von der Gemeinde ursprünglich veranschlagten Baukosten. Die Gemeinde begehrte nun eine höhere Zahlung. Dies begründete sie damit, dass über ein Drittel der erforderlichen Baukosten als nicht förderfähig anerkannt worden seien. Es müssten jedoch insbesondere auch die Außenanlagen und Planungskosten gefördert werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 22.03.2023 ergibt sich:
Feuerwehren lägen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Das Land Hessen gewähre den Kommunen diesbezüglich unter anderem Hilfen in Form von Zuwendungen. Für Zuwendungen zum Bau von Feuerwehrhäusern bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die Förderung stehe vielmehr im Ermessen des Landes Hessen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Das Land Hessen habe die Leistungsvoraussetzungen für die Förderung zulässigerweise in der Brandschutzförderrichtlinie (im Folgenden: BSFRL) festgelegt. Diese bestimme, dass die Höhe der Zuwendungen anhand einer Raumprogrammempfehlung für die Ausstattung von Feuerwehrhäusern erfolge, um eine gleichmäßige Förderung der einzelnen Kommunen sicherzustellen. Die tatsächlichen Baukosten seien für die Förderung nicht entscheidend. Die Behörde sei an diese Vorgaben der BSFRL gebunden. Die BSFRL verstoße insbesondere nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder das Willkürverbot. Das Land Hessen habe im Falle der Gemeinde zudem die höchstmögliche Förderquote angewendet. Gemäß der BSFRL seien Kosten für Außenanlagen nicht zu berücksichtigen, da diese nach der Richtlinie nicht förderfähig seien. Auch fänden die Planungskosten grundsätzlich keine Berücksichtigung, da diese nicht mit dem eigentlichen Bau bzw. Baubeginn zusammenhängen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.