Hinweisbeschluss in dem Verfahren über das Fahrgastschiff „MS Stadt Düsseldorf“ erlassen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Beschluss vom 21.03.2023 zum Aktenzeichen I-23 U 71/22 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung in dem Verfahren über das Fahrgastschiff „MS Stadt Düsseldorf“ durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 11/2023 vom 21.03.2023 ergibt sich:

Im August 2020 hatte die Beklagte das Fahrgastschiff „MS Stadt Düsseldorf“, das im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort eingetragen ist, bei eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die eBay-Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000 Euro zu einer Verifizierung auffordere, hätten potentielle Bieter ihre Gebote nicht abgeben können.

Mit Urteil vom 12.04.2022 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der auf Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung begehrt.

Der 23. Zivilsenat, der über die Berufung zu entscheiden hat, geht derzeit von einem wirksamen Kaufvertragsabschluss über das Fahrgastschiff aus. Ein Verkauf des Fahrgastschiffes über die Auktionsplattform eBay sei, anders als der Verkauf von Grundstücken, zulässig. Die Beklagte sei zwar nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste berechtigt gewesen, ihr Angebot vorzeitig zurückzunehmen. Die erst nach Schluss der Auktion erfolgte Rücknahme sei indes nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Eine wirksame Anfechtung des Angebots wegen Irrtums oder falscher Übermittlung, weil die Belastung des Schiffes mit einer Schiffshypothek versehentlich nicht angegeben worden sei, habe das Landgericht zu Recht verneint. Auch scheide ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus. Die von eBay bei Geboten von über 50.000 Euro geforderte Verifizierung sei eine auf der Seite von eBay bekannt gegebene Regel, die alle Anbieter gleichermaßen treffe und nicht zu einem unfairen Wettbewerb führe.

Die Beklagte hat nun Gelegenheit, zu dieser vorläufigen Rechtseinschätzung des Senats innerhalb einer auf ihren Antrag verlängerten Frist bis zum 8. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Erst danach wird der Senat eine endgültige Entscheidung treffen und die Berufung entweder zurückweisen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.