Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.03.2023 zum Aktenzeichen 11 K 2076/21.F entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland der Greenpeace e.V. Auskunft erteilen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main Nr. 4/2023 vom 02.03.2023 ergibt sich
Die Umweltorganisation Greenpeace e. V. hatte bereits im April 2020 gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mehrere Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt, die sich auf Ausfuhrgenehmigungen für Güter im Rahmen der Überwachungstechnologie bezogen. Unter Überwachungstechnologien versteht der Klägers solche Güter, die zur technischen Überwachung der Bevölkerung eingesetzt werden können, wie zum Beispiel Internet- und Telefonüberwachung und auch Technologien, die zum Ausspähen einzelner Personen oder Situationen geeignet sind. Insbesondere zählten Güter der Dual-Use-Verordnung hierzu. Greenpeace möchte diese Information gestaffelt nach Quartalen, dem Warenwert, der Art der Genehmigungen und Güter sowie der Benennung der Empfängerländer erhalten. Für die Umweltorganisation ist es im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsbegehren wichtig, die Güterströme zu erfahren, die zur Steuerung, Lenkung, Überwachung und Unterdrückung von Aufständischen oder von Demonstrationen genutzt werden können.
Zentrales Anliegen und Hintergrund für das Auskunftsbegehren des Klägers ist die Einsatzmöglichkeit dieser Güter zur Verletzung von Menschenrechten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 22.07.2020 und dem sich anschließenden Widerspruchsbescheid ab. Zur Begründung berief sich das Bundesamt vorwiegend auf den Schutz entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Informationsfreiheitsgesetz. Die begehrten Informationen enthielten Warenbeschreibungen und möglicherweise auch vertragliche Konditionen der Veräußerung. Daher ließen diese Informationen Rückschlüsse auf die Geschäfts- und Preispolitik einzelner Unternehmen zu. Deswegen seien sie nicht offenkundig und dürften auch nicht an den Kläger herausgegeben werden.
Mit dem am 01.03.2023 verkündeten Urteil der zuständigen 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese dem Begehren von Greenpeace e. V. im Wesentlichen stattgegeben. Die Bundesrepublik wurde unter Aufhebung des Bescheides verpflichtet, zu dem in einem gewissen benannten Zeitraum ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit Telekommunikationsüberwachungsvermerk nach der Dual-Use-Verordnung (EEG) 428/2009 des Europäischen Rates vom 05. Mai 2009 (Dual-Use-Verordnung) und nach der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung jeweils unter Aufschlüsselung nach Quartalen, Art des Gutes in den jeweiligen Listenpositionen, dem Warenwert und dem Empfängerland Auskunft zu gewähren.
Weiterhin wurde das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der Anzahl der Ausfuhranträge in einem bestimmten Quartal und auch zu den Bescheidungen, wonach keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sei, zu gewähren.
Die Richter haben festgestellt, dass zwar die theoretische Möglichkeit bestehe, dass Unternehmensbezüge durch die Auskunftserteilung festgestellt werden könnten. Das beklagte Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle habe aber nicht substantiiert dargelegt, welche Unternehmensbezüge im konkreten Einzelfall betroffen seien.
Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Abfassung der Pressemitteilung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.