Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 20 B 1594/21 entschieden, dass die Verlegung eines Gewässers im Zuge der Errichtung des Gewerbegebiets „Fernholte“ in Attendorn stattfinden darf. Der Antrag eines Naturschutzverbands wurde abgelehnt, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss des Kreises Olpe vom 15. Dezember 2020 zu gewähren.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 01.03.2023 ergibt sich:
Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, weil seine Klage auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die planfestgestellte Gewässerverlegung ist planerisch gerechtfertigt, weil sie erforderlich ist, um das von der Stadt Attendorn bereits konkret und weitgehend geplante Gewerbegebiet „Fernholte“ zu bebauen. Auf die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 74 n „Fernholte“ für dieses Gebiet kommt es für die wasserrechtliche Planfeststellung nicht an, allerdings sind darüber hinaus auch keine in diesem Verfahren relevanten Mängel des Bebauungsplans feststellbar. Auch die erteilte Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz wegen der Zerstörung der unmittelbar überplanten Teile des von der Gewässerverlegung betroffenen Biotops ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich weder feststellen, dass an den Gewerbeflächen im Bereich des Gebiets „Fernholte“ kein Bedarf mehr besteht, noch ist die vom Kreis Olpe vorgenommene Abwägung zu beanstanden. Auch die Erteilung einer Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz begegnet keinen Bedenken, insbesondere sind die Auswirkungen auf ein als Biotop geschütztes Großseggenried in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Der Antragsteller hat schließlich weder hinreichend dargelegt, dass an dem Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses kein besonderes öffentliches Interesse besteht, noch, dass im Verwaltungsverfahren ein rechtlich relevanter Fehler bei der Auslegung der Planunterlagen aufgetreten ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.