Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 12.04.2019 zum Aktenzeichen 6 U 191/18 entschieden, dass das Internetvergleichsportal Check24 die Kfz-Tarife der Versicherung HUK Coburg nicht mehr ohne Preisangabe in seinen Preisvergleichen aufführen darf, da es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung handle.
Und auch die Marken und Logos der HUK Coburg darf Check24 ab sofort nicht mehr verwenden.
Die HUK Coburg weigert sich ihre Versicherungstarife über Check24 anzubieten, da man dort die Auffassung vertritt, dass die Check24-Provisionen, die dort verlangt werden, zu teuer sind.
Die Folge ist, dass Check24 die Tarife der HUK Coburg ohne Preisangabe und ohne Vertragsabschlussmöglichkeit anbietet.
Das hält die HUK Coburg für wettbewerbswidrig und klagte und gewann nun vor dem Oberlandesgericht. Die Richter dort stellten fest, dass die Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig ist.
Zuvor hat ebenfalls auf die Klage der HUK Coburg das Landgericht Köln mit Urteil vom 18.09.2018 zum Aktenzeichen 31 O 376/17 entschieden, dass Check24 nicht mehr mit dem Werbeslogan: „Nirgendwo Günstiger Garantie“ werben darf. Die HUK Coburg vertrat die Auffassung, dass dieser Slogan irreführend und wettbewerbswidrig ist, da Verbraucher den Eindruck erhielten, dass sie ihre Autoversicherung nirgendwo anders günstiger bekämen. Das traf auf die HUK Coburg Tarife jedoch häufig nicht zu, da diese günstiger seien. Das sah auch das Landgericht Köln so und verurteilte Check24 zur Unterlassung des Werbeslogans.