Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 zum Aktenzeichen StB 42/22 auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein deren Anklage gegen insgesamt fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 009/2023 vom 16.01.2023 ergibt sich:
Die Generalstaatsanwaltschaft legt zwei Angeklagten zur Last, sie hätten jeweils als Bürgermeister und Gemeindevertreter über den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen gegen Geldzahlungen zugunsten eines Schulverbandes verhandelt. Zwei andere Angeklagte seien als Vertreter der die Windkraftanlagen betreibenden Gesellschaft, der verbleibende Angeklagte als Geschäftsbereichsleiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Letztlich hätten die beiden Bürgermeister ihre Zustimmung in den Gemeindevertretungen zur Änderung eines städtebaulichen Vertrages von dem Angebot der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter abhängig gemacht, für den Weiterbetrieb der Windkraftanlagen 950 € pro Monat und Anlage an den Schulverband zu zahlen. Sie hätten den von dem Geschäftsbereichsleiter vorbereiteten Beschlussvorlagen, die entsprechende Zahlungen vorgesehen hätten, in den Sitzungen der Gemeindevertretungen zugestimmt. Nach der Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen und der Aufhebung der gefassten Beschlüsse hätten sich die Angeklagten darüber geeinigt, an der ursprünglichen Vereinbarung auch ohne schriftliche Vertragsform festzuhalten. Dementsprechend sei es zu einer Zahlung über 9.500 € zugunsten des Schulverbandes gekommen.
Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen und aufgrund einer teils von der Anklageschrift abweichenden tatsächlichen Würdigung abgelehnt. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs rechtfertigt das Ermittlungsergebnis hingegen bei vorläufiger Bewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten wegen der ihnen vorgeworfenen Taten strafbar gemacht haben.
Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.