Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. November 2022 zum Aktenzeichen 3 StR 162/22 entschieden, dass eine Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei einer Schönheitsoperation rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 004/2023 vom 11.01.2023 ergibt sich:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten, einen Facharzt für Innere Medizin, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 € angeordnet. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gerichtet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend sog. Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen – Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts – appliziert (Lipotransfer). Der Angeklagte nahm am 6. August 2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 2. Juli 2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat hat lediglich die Einziehungsentscheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangte. Dementsprechend ist die Einziehungsanordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.