Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.11.2022 zum Aktenzeichen IX ZB 11/22 entschieden, dass ein anwaltlicher Insolvenzverwalter jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.
Der als Rechtsanwalt zugelassene weitere Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Juli 2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 24.105,31 €. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung am 3. Dezember 2021 auf 9.728,51 € fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten am 21. Dezember 2021 zugestellt.
Die gegen diese Entscheidung eingereichte Beschwerdeschrift des Beteiligten ist am 4. Januar 2022 per Fax und im Original beim Insolvenzgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts vom 6. Januar 2022 zu einer obligatorischen elektronischen Einreichung des Schriftsatzes hat der Beteiligte geäußert, eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs bestehe für ihn als Insolvenzverwalter nicht.
Gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde durch das Landgericht als unzulässig wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.
Eine Rechtsmitteleinlegung unter Nichteinhaltung der von § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form ist unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist folglich nicht. § 130d Satz 1 ZPO gilt gemäß § 4 Satz 1 InsO für den auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter jedenfalls dann entsprechend, wenn er im Insolvenzverfahren Rechtsmittel einlegt.
Die bereits durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaffene Bestimmung des § 130d ZPO ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes). Sie ist damit grundsätzlich auf ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten anwendbar. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form gemäß § 130d Satz 1 ZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen, ihre Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung).
§ 130d Satz 1 ZPO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorgabe dabei nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind nach § 4 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Die Zivilprozessordnung gilt danach im Insolvenzverfahren subsidiär, soweit die Insolvenzordnung keine abschließenden Aussagen trifft und die konkret in Betracht gezogene zivilprozessuale Norm darüber hinaus mit den Anforderungen und Besonderheiten des Insolvenzverfahrens vereinbar ist. Das ist bezogen auf § 130d ZPO jedenfalls insoweit der Fall, als es um Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren und insbesondere die Einreichung einer Beschwerdeschrift gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 4 Satz 1 InsO geht.
Die Insolvenzordnung enthält vereinzelt Bestimmungen über einen elektronischen Rechtsverkehr. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Anordnungen zu einer elektronischen Führung und elektronischen Einreichung von Verzeichnissen und Tabellen einschließlich dazugehöriger Dokumente treffen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO sollen zudem Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten. Schließlich verhält sich § 174 Abs. 4 InsO über die elektronische Anmeldung von Forderungen zur Tabelle. Im Übrigen ergeben sich aus der Insolvenzordnung selbst keine Vorgaben für oder gegen eine verpflichtende elektronische Übermittlung von Erklärungen des Insolvenzverwalters an das Gericht. Weil die genannten Bestimmungen in § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 InsO sowie in § 174 Abs. 4 InsO auch keine abschließende Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr beinhalten, kommt eine entsprechende Anwendung von § 130d InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter in Betracht.
Die Frage, ob die Anwendung von § 130d ZPO mit der Stellung des als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts vereinbar ist, mithin auch für seine Erklärungen oder Anträge im Insolvenzverfahren passend ist, ist jedoch umstritten.
Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter vollständig abgelehnt. Dabei wird vor allem auf eine ansonsten bestehende Ungleichbehandlung im Vergleich zu den nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern verwiesen, die keiner Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs unterliegen. Zudem wird vorgebracht, dass sich das ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) mit dem damit eingeführten (fakultativ nutzbaren) Elektronischen Bürger und Organisationenpostfach (eBO) nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers gerade auch auf Insolvenzverwalter erstrecken soll. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass alle, auch die anwaltlichen, Insolvenzverwalter lediglich die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hätten, jedoch keiner Nutzungspflicht unterlägen (vgl. Kollbach, aaO). Hinzu komme, dass eine Nutzungspflicht des anwaltlichen Insolvenzverwalters ohnehin sinnlos sei, weil die Gerichte erst ab dem 1. Januar 2026 zur Führung von elektronischen Akten verpflichtet seien (§ 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO) und diese elektronisch eingehende Dokumente daher jeweils aufwändig für die Papierakte ausdrucken müssten. Schließlich wird mit der Eigenständigkeit des Berufs des Insolvenzverwalters im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG argumentiert. Für Insolvenzverwalter gelte die für Rechtsanwälte einschlägige Bestimmung des § 130d ZPO vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Schmidt, ZVI 2022, 89,
Nach der überwiegenden Gegenauffassung ist § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO auf den Insolvenzverwalter entsprechend anwendbar. Die meisten Vertreter dieser Ansicht befürworten dabei eine umfassende Anwendbarkeit der Bestimmung auf alle Schriftsätze des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht. Zum Teil wird aber auch eine Beschränkung auf Verfahrenshandlungen des Insolvenzverwalters angenommen oder zumindest allgemein eine teleologische Reduktion von § 130d InsO für als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte erwogen.
Es kann dahinstehen, ob die Form des § 130d Satz 1 ZPO in Übereinstimmung mit seinem von dem Gesetzgeber für den Zivilprozess gewollten, weiten sachlichen Anwendungsbereich für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen Insolvenzverwalters, also insbesondere auch für bloße Mitteilungen oder Berichte an das Gericht, einzuhalten ist. Jedenfalls gilt § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO für Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters gegenüber dem Gericht entsprechend. Gegen die Ansicht, die eine Anwendung von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter generell ablehnt, streiten der Wortlaut der Norm, das systematische Zusammenspiel von § 4 Satz 1 und § 6 InsO sowie Sinn und Zweck von § 130d ZPO.
Der Wortlaut dieser Bestimmung und der Vergleich mit dem ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geschaffenen § 130a Abs. 1 ZPO sprechen für die Bejahung einer Anwendbarkeit auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter. Während nämlich in § 130a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, stellt § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, ab. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO mithin nicht. Folglich können darunter auch im eigenen Namen handelnde anwaltliche Amtsträger wie der Insolvenzverwalter zu subsumieren sein.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts zudem durch den systematischen Zusammenhang von § 4 Satz 1 InsO und § 6 InsO bestätigt. Es steht außer Frage, dass über § 4 Satz 1 InsO zunächst die §§ 567 ff ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden sind. Nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Aus § 130d Satz 1 ZPO ergibt sich für den gewöhnlichen Zivilprozess zwingend, dass ein Rechtsanwalt seine Beschwerdeschrift elektronisch einzureichen hat. Die insolvenzrechtlichen Regelungen über die sofortige Beschwerde in § 6 InsO enthalten insoweit keine abweichende Regelung.
Die Gesetzgebungsgeschichte ergibt dagegen im Ergebnis kein durchgreifendes Argument für die herrschende Meinung. Die Materialien sprechen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO zwar einerseits von einer Pflicht für alle Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs, andererseits aber auch davon, dass die Bestimmung für alle anwaltlichen Erklärungen nach der ZPO gelte. Die letztgenannte Formulierung könnte mit der Rechtsbeschwerde für sich genommen darauf hindeuten, dass doch nur Schriftstücke gemeint sind, die von dem Rechtsanwalt gerade in seiner Funktion als Prozessvertreter verfasst werden. Zwingend ist diese Überlegung jedoch nicht, weil eine bloß sprachliche Ungenauigkeit an dieser Stelle des Regierungsentwurfs nicht auszuschließen ist. Andererseits überzeugt auch nicht das Argument, der Gesetzgeber hätte in Anbetracht des von ihm gewollten, umfassenden Anwendungsbereichs der Norm eine entsprechende Klarstellung vorgenommen, wenn anwaltliche Insolvenzverwalter von der Regelung ausgenommen sein sollten. Denn genauso ist es denkbar, dass der Gesetzgeber eine Nichtgeltung der Bestimmung für (anwaltliche) Insolvenzverwalter für selbstverständlich gehalten oder aber diesen Punkt seinerzeit schlicht nicht bedacht hat.
In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Umstand, dass die Begründung des Entwurfs des jüngeren Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 ohne Unterscheidung darauf hinweist, auch Insolvenzverwalter erhielten künftig die Möglichkeit, über das besondere elektronische Bürger und Organisationenpostfach (eBO) gemäß § 10 ERVV mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren (BTDrucks. 19/28399, S. 23), kein überzeugender Gesichtspunkt gegen die Anwendung von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter herleiten. Daraus ist zumindest nicht zwingend zu schließen, der Gesetzgeber habe sich mit Blick auf die Nutzungspflicht gemäß § 130d Satz 1 ZPO für eine gesonderte rechtliche Behandlung von anwaltlichen Insolvenzverwaltern gegenüber den Rechtsanwälten im Allgemeinen entschieden.
Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 130d Satz 1 ZPO zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters spricht über seinen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm.
Dieser besteht ausweislich ihrer Begründung darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der anwaltlichen Insolvenzverwalter nur als konsequent erscheinen. Insolvenzverwalter haben als Rechtsanwälte ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 31a Abs. 6 BRAO) und nach § 130d Satz 1 ZPO nunmehr auch aktiv zu nutzen. Das Bestreben des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird zudem durch das bereits erwähnte Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 nochmals unterstrichen. Seit dem 1. Januar 2022 haben danach auch die nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter über das neue eBO ebenfalls immerhin fakultativ die Möglichkeit, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Nach § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung dieses Gesetzes sollen sie zudem als sogenannte professionell Beteiligte einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung vorhalten. Ab dem 1. Januar 2024 besteht gemäß der von da an geltenden Fassung von § 173 Abs. 2 ZPO (Art. 3 des genannten Gesetzes) darüber hinaus für die nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter eine passive Nutzungspflicht zur Ermöglichung elektronischer Zustellungen der Gerichte.
Die vorstehende Argumentation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gerichte ihrerseits gemäß § 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) die elektronische Akte erst zum 1. Januar 2026 eingeführt haben müssen und das Ausdrucken elektronisch eingereichter Dokumente gegenwärtig noch weit verbreitet sein dürfte. Es ist allerdings richtig, dass dieser Umstand derzeit erheblichen Druckaufwand bei Gerichten zur Folge hat, der bei weiterhin postalischer Einreichung von Schriftsätzen vermieden würde. Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 130d ZPO obligatorisch vorzuschreiben und gilt für die entsprechende Anwendung der Bestimmung über § 4 Satz 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht weniger als für ihre unmittelbare Anwendung im Zivilprozess. Der Anwendbarkeit von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter steht auch nicht entgegen, dass dieser dadurch anders als der nichtanwaltliche Insolvenzverwalter behandelt wird, der nach wie vor Prozesshandlungen gegenüber dem Insolvenzgericht schriftlich vornehmen kann, solange er nicht seinerseits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut. Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfügen muss und auch jenseits des Insolvenzverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt. Im Übrigen kennt die Zivilprozessordnung auch ansonsten Unterschiede in der Form der Einreichung von Schriftsätzen: Jenseits eines Anwaltszwangs steht es der Naturalpartei frei, solche schriftlich oder etwa über das eBO gemäß § 130a ZPO elektronisch an das Gericht zu senden. Der Hinweis der Gegenauffassung auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters führt in diesem Zusammenhang schließlich ebenfalls nicht weiter. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter einen eigenständigen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG ausübt, ändert nichts daran, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter zugleich auch Rechtsanwalt im Sinne von § 130d ZPO ist.