Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.05.2022 zum Aktenzeichen 989 Ds 955 Js 18304/19 entschieden, dass der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten auf 0,- Euro festgesetzt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main Nr. 11/2022 vom 01.12.2022 ergibt sich:
In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sogenannte „Diebestüte“ zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.
Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 0,- Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liege schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als 5 Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer sogenannten „Diebestüte“.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.