Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2022 zum Aktenzeichen 2 BvR 2009/22 entschieden, dass die Übergabe des Beschwerdeführers an die belgischen Behörden vorerst nicht erfolgen darf.
Es erscheint vielmehr möglich, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die unzureichende Überprüfung der Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten und der Beschreibung der diesen Straftaten zugrundeliegenden Umstände das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 GRCh verletzt hat.
Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die belgischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.