Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 24.04.2019 zum Aktenzeichen 539 Ds 48/18 entschieden, dass der Angeklagte wegen Diebstahls von vier Werken des Künstlers Gerhard Richter aus dessen Altpapiertonne zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt wird.
Ihm war vorgeworfen worden, im Juli 2016 vier Bilder des Künstlers Gerhard Richter aus dessen Altpapiertonne entwendet zu haben, die der Künstler zu-vor als misslungen verworfen und darin entsorgt hatte.
Das AG Köln hat den Angeklagten für schuldig befunden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte sich zu dem Anwesen des Künstlers begeben hatte und dort in der Nähe der Altpapiertonne auf dem Boden liegende Werke des Künstlers an sich genommen hat. Eine Eigentumsaufgabe durch den Künstler sei durch die Entsorgung der Gegenstände nicht anzunehmen. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Bilder dem Künstler zuzuordnen gewesen seien und auch einen nicht nur geringfügigen Wert hatten. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Angeklagte die Werke zunächst bei dem Gerhard Richter Archiv in Dresden zur Authentifizierung und dann bei einem Auktionshaus in München zum Verkauf angeboten habe. Auch wenn die Werke auf dem legalen Kunstmarkt unverkäuflich seien, sei bei Werken eines der höchst dotierten lebenden Künstler der Welt davon auszugehen, dass für diese anderweitig dennoch ein hoher Erlös erzielbar sei.