Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit insgesamt fünf Urteilen vom 15.11.2022 (2 A 81/22 u.a.) den Berufungen syrischer Staatsangehöriger, denen die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden war, entsprochen. Die erfolgreichen Rechtsmittel richteten sich gegen Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit denen die Klagen gegen diese Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgewiesen worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehe, weil sie nach einer Rückkehr in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Sie seien absehbar für längere Zeit nicht in der Lage, dort ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Mangels staatlicher und sonstiger Hilfen bestehe nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Dies gelte im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland Nr. 5/22 vom 24.11.2022