Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 14.11.2022 zum Aktenzeichen 15 B 1029/22 entschieden, dass das Bundesverteidigungsministerium der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen muss, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 16.11.2022 ergibt sich:
Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag eines Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundesverteidigungsministerium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium – wie schon erstinstanzlich – geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar.
Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang ist insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeigt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiegt das Auskunftsinteresse. Schließlich ist aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.