Das Verwaltungsgericht Trier verhandelte am 15.11.2022 eine Klage des Mieters einer im Außenbereich gelegenen, als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigten Hofstelle; die Beteiligten haben sich gütlich geeinigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 31/2022 vom 15.11.2022 ergibt sich:
Der Kläger bewohnt die landwirtschaftliche Hofstelle seit 2019 und meldete ein Gewerbe in Gestalt einer Hundepension an. In der Folgezeit errichtete er eine Zaunanlage als Auslaufspielzone für Hunde und benutzte einen vom Eigentümer des Grundstücks aufgestellten Container sowie ein Gartenhaus. Nachdem die entsprechenden baulichen Anlagen sowie die Nutzung des Hofs als Hundepension anlässlich einer Ortsbesichtigung festgestellt worden waren, reichte der Kläger einen Bauantrag ein. Der im Verfahren beklagte Landkreis Trier-Saarburg versagte die Baugenehmigung und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds zur Beseitigung der baulichen Anlagen auf. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage haben die Beteiligten sich gütlich geeinigt. Nachdem das Gericht seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend dargelegt hatte, seitens des Klägers sei bisher nicht hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei der Nutzung des Hofs als Hundepension um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele, wovon auch die baurechtliche Zulässigkeit der Auslaufspielzone abhänge, nahm dieser seine auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage zurück. Im Gegenzug erklärte der Landkreis bis zum 30.09.2023 keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Unterlassung der beanstandeten Nutzung und Beseitigung der bisher nicht genehmigten Anlagen zu ergreifen, damit der Kläger im Rahmen eines neuen Bauantrags seine bisherigen Angaben zur Privilegierung seines Vorhabens substantiieren könne.