Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 11.08.2022 zu den Aktenzeichen 2 L 1540/22.F und 2 L 1543/22.F entschieden, dass die Eilanträge des früheren Betreibers der Arena Bar in Hanau gegen weitere gaststättenrechtliche Untersagungen erfolglos bleiben. Die Untersagung der weiteren Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten gegenüber dem früheren Betreiber der Arena Bar in Hanau ist offensichtlich rechtmäßig.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VerwGH vom 09.112022 ergibt sich:
Dem Beschwerdeführer hatte die Stadt Hanau aufgrund zahlreicher Rechtsverstöße aus den Jahren 2016 bis 2018 bereits mit Bescheid vom 20. August 2018 den Betrieb der Arena Bar untersagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit Bescheiden vom 9. Mai 2022 untersagte die Stadt Hanau dem Beschwerdeführer nunmehr die Ausübung des Gaststättengewerbes in zwei weiteren Cafés in Hanau und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die Arena Bar durch einen Strohmann weitergeführt habe.
Der 6. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidungen unter anderem ausgeführt, die Stadt Hanau habe die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund zahlreicher unterschiedlicher Rechtsverstöße zutreffend angenommen. Dass der Beschwerdeführer die Ende 2019 rechtskräftig gewordene Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes in der Arena Bar missachtet habe, indem er das Lokal zum 1. Januar 2020 zum Schein an einen Bekannten verpachtet habe, aber weiter dort als „Chef“ aufgetreten sei, sei im Zuge der Ermittlungen zu dem rassistisch motivierten Anschlag in Hanau am 19. Februar 2020, dem neun Menschen zum Opfer fielen, von der Staatsanwaltschaft überzeugend festgestellt worden. Bereits dieses gravierende Fehlverhalten lasse für sich genommen auf die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen und rechtfertige die streitgegenständliche Untersagung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe.
Daneben seien anlässlich mehrerer Polizeikontrollen im Zeitraum 2020 bis 2022 in den beiden Cafés des Beschwerdeführers erhebliche Verstöße gegen betriebliche Vorgaben der Corona-Schutzverordnungen festgestellt worden. Auch müsse der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass er in der Arena Bar des Öfteren mehr Glücksspielgeräte aufgestellt habe, als gesetzlich erlaubt gewesen seien. Außerdem sei der Notausgang der Bar in den Jahren vor dem Anschlag wiederholt abgeschlossen gewesen. Inzwischen sei durch die Vielzahl der Verstöße deutlich geworden, dass ein genereller Mangel an Rechtstreue den Ausschlag für die anhaltenden Rechtsbrüche des Beschwerdeführers geben dürfte und es ihm bis heute an der erforderlichen Einsicht in sein Fehlverhalten mangele.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.