Der Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 05.10.2022 zu den Aktenzeichen 2 C 948/17.T und 2 C 949/17.T die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2016 für den Neubau der Bundesstraße 49 zur Ortsumgehung der Ortslagen Reiskirchen und Reiskirchen-Lindenstruth im Landkreis Gießen abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 11/2022 vom 05.10.2022 ergibt sich:
Die planfestgestellte Neubautrasse der Bundesstraße 49 hat eine Gesamtlänge von zirka 4,24 Kilometern. Sie beginnt im Westen von Reiskirchen am Anschluss an die Bundesautobahn A 5, verläuft südlich der Orte Reiskirchen und Reiskirchen-Lindenstruth und schließt südöstlich von Lindenstruth an die bestehende Trasse der Bundesstraße 49 an. Gegen diese Südumgehung hatten eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung und die Inhaberin eines Reiterhofs Klage erhoben. Beide Klagen blieben ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Senat unter anderem ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts. Die naturschutzrechtlichen Betroffenheiten seien angemessen ermittelt und bewältigt worden.
Die fachplanerische Abwägungsentscheidung zugunsten der Südumgehung anstelle der von den Klägern bevorzugten Nordumgehung halte der gerichtlichen Kontrolle stand. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne an, dass die Nordumgehung wegen geringerer Eingriffe in Natur und Landschaft in umweltfachlicher Sicht Vorteile gegenüber der Südumgehung aufweise. Die Planfeststellungsbehörde habe sich trotzdem rechtmäßig für die Südvariante entschieden. Sie habe berücksichtigen dürfen, dass die gut einen Kilometer längere Nordumfahrung deutlich höhere Baukosten verursachen würde. Es wären neun statt fünf Brückenbauwerke erforderlich. Die Kläger seien mit ihren Einwänden gegen die Kostenabschätzung nicht durchgedrungen. Gegenüber vorgeschlagenen Einsparmöglichkeiten bei der Nordvariante seien von der Vorhabenträgerin berechtigte Bedenken vorgebracht worden. Auch wenn die Nordvariante ebenfalls eine gute verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrten erreichen könne, habe die Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einbeziehen dürfen, dass die Südumgehung eine leistungsfähige Optimierung der Bundesstraße 49 als überörtliche Verkehrsachse gewährleiste und durch den Anschluss der Landesstraßen L 3129 und L 3355 eine attraktive Einbindung in das südliche Straßennetz biete. Der von den Klägern betonte Anschluss der Jahnstraße an die Nordumgehung führe hingegen zu keiner besseren Verkehrsentlastung der Ortslage von Reiskirchen.
Bei der Abwägung habe schließlich berücksichtigt werden dürfen, dass die Nordvariante die von der Gemeinde geplante Erweiterung der Gewerbe- und Wohngebietsflächen im Norden Reiskirchens beeinträchtigen würde.
Die Fortführung des Reiterhofs sei trotz der Flächeninanspruchnahme von zirka 3 Hektar möglich. Es könne Ersatzland angeboten werden. Landwirtschaftliche Flächen und Reitwege jenseits der Trasse könnten durch eine Unterführung erreicht werden. Die Entscheidung über die Entschädigung für den Flächenverlust und sonstige mit der hofnahen Umgehungsstraße verbundene Beeinträchtigungen bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Die Kläger haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.