Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.09.2022 zum Aktenzeichen 5 K 2739/21 entschieden, dass die Videoüberwachung an der Hauptwache und an der Konstablerwache in Frankfurt am Main rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 23.09.2022 ergibt sich:
Der Kläger wendet sich gegen die an der Hauptwache und der Konstablerwache in Frankfurt am Main installierten Videoüberwachungen des öffentlichen Raumes.
Am 24. August 2022 wurde die Videoanlage an der Hauptwache unter dem Motto „Mehr Sicherheit für die Frankfurter Innenstadt“ in Betrieb genommen. Begleitet wurde die Inbetriebnahme durch einen öffentlichen Pressetermin, bei dem Stadtrat Markus Frank und der ehemaligen Polizeipräsident Gerhard Bereswill darauf hinwiesen, dass „…eine moderne Videoanlage an sensiblen Orten dabei ein wichtiger Stützpfeiler unserer komplexen Sicherheitsarchitektur ist…“.
Am 27. September 2021 hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, mit der er sich gegen den Betrieb der Videoanlagen an der Hauptwache und an der Konstablerwache wendet.
Er sieht sich in seinen Grundrechten verletzt. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass diese Anlagen im öffentlichen Raum unnötig seien. Mutmaßliche Sicherheitsprobleme in diesen Bereichen seien ihm nicht bekannt. Von der Polizei habe er trotz Nachfragen hierzu keine Auskünfte erlangt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anlagen der präventiven Gefahrenabwehr sowie der Abschreckung potentieller Straftäter dienten. Auch leisteten die Überwachungsanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Strafverfolgung. Das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung würde ebenfalls gestärkt. Hinweisschilder, dass die Orte videoüberwacht seien, befänden sich sowohl an der Konstablerwache und an der Hauptwache.
Die für das Polizeirecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der heute durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die installierten Videoanlagen rechtmäßig sind.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Installationen der Videokameras an der Hauptwache und Konstablerwache nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (dem dortigen § 14 Abs.3 HSOG) vorlägen. An beiden Orten seien Kriminalitätsschwerpunkte zu erkennen, so dass die Videoüberwachungen sowohl aus dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung als auch zur Strafverfolgung notwendig und damit gerechtfertigt seien. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass Hinweisschilder hinsichtlich der Videoüberwachung vorhanden seien und sich Passanten damit der Überwachung entziehen könnten. Auch werde die Notwendigkeit dieser Maßnahme alle zwei Jahre überprüft. Die Daten würden nach Angaben der Polizei bereits nach zwei Wochen und nicht –wie nach dem HSOG vorgesehen- nach zwei Monaten gelöscht.
Eine schriftliche Urteilsausfertigung lag bei Abfassung der Pressemitteilung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.