Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschlüssen vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022 zum Aktenzeichen 1 U 258/21 entschieden, dass derjenige, der einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, auf eigene Gefahr handelt; der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht.
Aus der Pressemitteilung des Pf. OLG Zweibrücken vom 22.09.2022 ergibt sich:
Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu „befreien“. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.
Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.11.2021 die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat darauf hingewiesen, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeutete aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war. Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer um-sichtig und vorsichtig verhält, d.h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gilt insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.